In den Vorschriften des § 31 a Abs. 2 Satz 1, 31 SGB II kann weder ein Verstoß gegen Artikel 3 GG noch eine Altersdiskriminierung gesehen werden - Sanktionen für unter 25-jährige sind nicht verfassungswidrig
So die Rechtsauffassung des Gerichts mit heute veröffentlichtem, rechtskräftigem Beschluss vom 21.12.2012 - L 12 AS 2232/12 B.
Die Regelung sei durch das rechtmäßige Ziel sachlich gerechtfertigt, mit der schärferen Sanktionierung der 15- bis 24-Jährigen der Langzeitarbeitslosigkeit gerade dieser Altersgruppe besonders nachhaltig entgegenzuwirken (BT-Drucks. 15/1516 Seite 61).
Das Gericht hält die Vorschrift des § 31 a Abs. 2 SGB II nicht für verfassungswidrig.
Das Sozialgericht hat unter Hinweis auf die Bundestagsdrucksache das gesetzgeberische Motiv für die Schaffung dieser Regelung dargelegt. Aus dieser Motivation ergibt sich der sachliche Grund für die unterschiedliche Behandlung von Angehörigen der Altersgruppe unter bzw. über 25 Jahren.
Dieses gesetzgeberische Motiv ist nicht zu beanstanden. Darüber hinaus ist entscheidend, dass § 31 a Abs. 2 SGB II Regelungen enthält, mit denen die Rechtsfolgen der Sanktionierung abgeschwächt werden können.
So sieht Satz 4 insbesondere vor, dass sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nachträglich bereit erklären, ihren Pflichten nachzukommen, der Leistungsträger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ab diesem Zeitpunkt wieder die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leistungen gewähren kann.
Des Weiteren kann der Sanktionierungszeitraum auf 6 Wochen beschränkt werden (§ 31 b Abs. 1 Satz 4 SGB II).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände spricht nichts für die Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift (vgl. hierzu auch Herold Tews in Löns/Herold Tews, SGB II, 3. Auflage 2011, § 31a Rdz 13; Berlit in Münder, SGB II, 4. Auflage 2011, § 31 a Rdz 31).
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen , Beschluss vom 21.12.2012 - L 12 AS 2232/12 B
Das reine Arbeitslosengeld II ist für junge Erwachsene unter 25 Jahre trotz gestiegener Lebenshaltungskosten spürbar gesunken. Das geht nach einem Bericht der "Saarbrücker Zeitung" (Mittwoch-Ausgabe) aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linkspartei im Bundestag hervor.
Im Dezember 2011 lag die durchschnittliche Höhe der gesamten Zahlungsansprüche von den jungen Erwachsenen, also auch einschließlich der Kosten für die Warmmiete, demnach bei 338 Euro.
Davon verblieben den Betroffenen im Schnitt 135 Euro zum Leben. Ende 2007 betrug dieser Anspruch noch 142 Euro, also sieben Euro mehr.
Die Sozialexpertin der Linken, Yvonne Ploetz, führt diese rückläufige Entwicklung auf verstärkte Sanktionen der Arbeitsagenturen gegen die Betroffenen zurück.