Nach einer Wohnungsmodernisierung müssen die Jobcenter auch die erhöhten Mietkosten übernehmen, dies gilt selbst dann, wenn der Hartz-IV-Empfänger die Modernisierung gewünscht hat, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschied. (Az: B 4 AS 32/12 R).
Jobcenter muss die durch die Wunsch-Modernisierung eingetretenene Mieterhöhung tragen,denn eine analoge Anwendung der Ausnahmeregelung des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II zum Nachteil der Berliner Klägerin ist nicht möglich, weil eine planwidrige Regelungslücke nicht vorliegt.
Nach dem systematischen Zusammenhang des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II mit § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II aF ist nur bei einer Mieterhöhung durch Umzug eine Vorabklärung durch den Leistungsberechtigten und entsprechende Zusicherungsverpflichtung des SGB II-Trägers gesetzlich vorgesehen.
Insofern kann auch die weitreichende Konsequenz des hier analog herangezogenen § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II mit einer Kostenbegrenzung auf die bisherigen Unterkunftskosten ohne jeglichen (befristeten) Bestandschutz nur bei einem nicht genehmigten Umzug mit erhöhten Mietkosten greifen.
Auch den Gesetzesmaterialien kann nicht entnommen werden, dass von dem Grundsatz der Übernahme der mietvertraglich vereinbarten tatsächlichen Kosten innerhalb der kommunalen Angemessenheitsgrenzen bereits bei (einvernehmlichen) Mieterhöhungen aus sonstigen Gründen abgewichen werden sollte.
Anmerkung: Interessant ist Randziffer 23:
Nach § 22 Abs 1 S 2 SGB II wird nur der bisherige Bedarf an Unterkunftskosten anerkannt bzw werden die KdU-Leistungen "weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht", wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen.
Fraglich ist schon, ob das vom LSG festgestellte Verhalten der Klägerinnen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelung erfüllt.
Als einen Umzug rechtfertigende Umstände sind auch objektiv bestehende sachliche Gründe jenseits einer zwingenden Notwendigkeit eines Umzugs - hier übertragen auf die Vereinbarung einer Modernisierung - zu beachten und von den Leistungsberechtigten nur maßvolle Beschränkungen ihrer Gestaltungsmöglichkeiten zu fordern (BSG Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 107/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 52 RdNr 17).
Ausreichend ist, dass ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund für den Wohnungswechsel vorgelegen hat, von dem sich auch ein Nichtleistungsberechtigter leiten lassen würde (BSG aaO).
S.a. Sozialrechtsexperte:Vorinstanz- Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2011, - L 10 AS 654/10