Das entschied am Donnerstag das Verwaltungsgericht Leipzig. Es gab damit einer auf Sozialangelegenheiten spezialisierten Anwaltskanzlei recht.
Diese hatte moniert, dass das Leipziger Jobcenter nur über eine zentrale Servicenummer erreichbar und eine telefonische Durchwahl zu den Sachbearbeitern nicht vorgesehen sei.
Die Anwaltskanzlei berief sich bei ihrer Forderung nach Herausgabe der Nummern auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG).
Das Gesetz sieht den umfassenden Zugang zu amtlichen Informationen vor, sofern nicht Sicherheits- und Datenschutzgründe dagegen sprechen. Diese liegen nach Ansicht des Gerichts beim Jobcenter nicht vor. Die Telefonnummern von Behördenmitarbeitern unterlägen nach dem IFG nicht dem persönlichen Datenschutz. Die innere Organisation des Jobcenters allein sei kein Kriterium, um Informationsansprüche zurückzuweisen.
Gegen die Entscheidung kann Berufung eingelegt werden. Aktenzeichen: 5 K 981/11).