Angelegenheiten nach dem SGB II - Deckungslücke in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung für SGB II-Empfänger - Schulden
1. Mit Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 108/10 R - hat das BSG die Deckungslücke in der privaten Kraken- und Pflegeversicherung für SGB II-Empfänger geschlossen. In bestandskräftigen Fällen ist die Zahlung eines Zuschusses für die Zeiten vor der Entscheidung des BSG nach der bestehenden Rechtslage (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 1 SGB III) grundsätzlich nicht möglich.
Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Antrag im Zugunsten verfahren vor diesem Zeitpunkt, d.h. vor dem 18.01.2011, gestellt wurde.
2. Nach der Verfahrensinformation der Bundesagentur für Arbeit vom 12.03.2012 - PEG 2-II-1308.2/II-5215 hat der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. erklärt, dass die privaten Versicherungsunternehmen grundsätzlich bereit sind, die im Zeitraum Januar 2009 bis Januar 2011 entstandenen Beitragsschulden zu erlassen.
Für eine Klage zu den Sozialgerichten zur Schließung der Deckungslücke für Zeiten vor dem 18.01.2011, fehlt somit ein Rechtsschutzbedürfnis, solange nicht - erfolglos - versucht wurde, bei der jeweiligen privaten Krankenversicherung einen Beitragserlass zu erreichen.
So die Rechtsauffassung des SG Landshut 10. Kammer, Gerichtsbescheid vom 21.12.2012, S 10 AS 522/12 FdV.
Anmerkung: S.a.BSG, Urteil vom 16.10.2012, - B 14 AS 11/12 R