Der Gesetzgeber hat durch die Einfügung des § 7 Abs 3a SGB II die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Indizien für den Bestand einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aufgegriffen und hieraus eine gesetzliche Vermutung entwickelt, wobei im Grundsatz die Kriterien aus der bisherigen Rechtsprechung für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft fortgelten, modifiziert lediglich um die Voraussetzung, dass es sich bei der Partnerschaft nicht (mehr) um eine Partnerschaft von Mann und Frau handeln muss (vgl Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl, § 7 Rn 44).
Der Begriff der eheähnlichen bzw. partnerschaftlichen Gemeinschaft ist ein unbestimmter Rechtsbegriff.
Dem Leistungsträger ist daher kein Ermessen bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen eingeräumt. Die Auslegung durch den Leistungsträger unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung.
Eine Partnerschaft in diesem Sinne ist die Verbindung zweier Personen, wenn sie auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt (vgl dazu auch BSG, Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R -) und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet, also über die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht (vgl BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - juris; BSG, Urteil vom 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R - juris).
Ob eine Partnerschaft vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung von Hinweistatsachen zu beurteilen.
Solche - nicht abschließend aufzählbaren (vgl LSG Essen, Beschluss vom 21.04.2005 - L 9 B 6/05 SO ER -) - Indizien können sich u.a. aus der Dauer des Zusammenlebens ergeben.
Zur Beurteilung, wann eine derartige Beziehung als dauerhaft verfestigt bewertet werden kann, bot sich aus Sicht des Bundessozialgerichts eine Orientierung an den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches an, die - gewissermaßen für den umgekehrten Fall - das Scheitern einer Ehe erst nach dreijähriger Trennung unwiderlegbar vermuten; dies lege nahe, diesen Gedanken insoweit nutzbar zu machen, als erst eine dreijährige Dauer der Beziehung genügende Ernsthaftigkeit und Kontinuität bezeugt (vgl zum Ganzen: BSG, Urteil vom 29.04.1998 - B 7 AL 56/97 R -).
Hierbei ist aber nicht davon auszugehen, dass die Dreijahresgrenze im Sinne einer absoluten zeitlichen Mindestvoraussetzung zu verstehen ist, unterhalb derer das Vorliegen einer Partnerschaft immer und in jedem Fall verneint werden müsse (vgl dazu LSG Essen aaO; Spellbrink aaO Rn 47; BayLSG, Urteil vom 19.10.2005 - L 10 AL 352/04 -).
Vielmehr kann eine dauerhafte Beziehung bereits ab dem ersten Tag des Zusammenlebens vorliegen.
Nach dreijährigem Zusammenleben hingegen dürften ohne gegenteilige Anhaltspunkte keine Zweifel mehr an der Dauerhaftigkeit bestehen.
Dies schlägt sich auch in der ab 01.08.2006 getroffenen Neuregelung der Vorschritt nieder, die bereits bei einem einjährigen Zusammenleben von einer solchen Gemeinschaft ausgeht.
Ebenso kann auch die Dauer und Intensität der Bekanntschaft vor der Gründung der Wohngemeinschaft, der Anlass des Zusammenziehens, die Versorgung und Erziehung gemeinsamer Kinder oder sonstiger Angehöriger im gemeinsamen Haushalt oder die Pflege des bedürftigen anderen Partners, die das Zusammenleben prägt, zu berücksichtigen sein (vgl Urteil des Senats vom 16.10.2008 - L 11 AS 368/07 - mwN).
Weitere Hinweistatsachen können sich aus der Ausgestaltung des Mietverhältnisses oder der Art des (räumlichen) Zusammenlebens ergeben, wobei das bloße Zusammenleben unter derselben Meldeadresse regelmäßig nicht zur Annahme einer Partnerschaft genügt (vgl BVerfG, Beschluss vom 02.09.2004 - 1 BvR 1962/04 -).
So spricht das Nichtvorhandensein einer eigenen Intimsphäre innerhalb der Wohnung oder die gemeinsame Nutzung mehrerer Räume, insbesondere eines Schlafzimmers, für eine innere Bindung, wobei jedoch auch getrennte Wohn- oder Schlafbereiche nicht zwangsläufig zur Ablehnung der Annahme einer Partnerschaft führen wird.
Auch der Frage, ob und inwieweit die Partner gemeinsam wirtschaften, ob etwa die Befugnis besteht, über Einkommen und Vermögen des jeweils anderen zu verfügen (dazu LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.01.2006 - L 7 AS 5532/05 ER-B -), oder ob gar ein gemeinsames Konto besteht, kann Bedeutung zukommen.
So stellt das Vorhandensein eines gemeinsamen Kontos zwar ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Partnerschaft dar, dessen Fehlen schließt eine solche jedoch nicht aus.
Die Annahme einer Partnerschaft setzt hingegen nicht voraus, dass zwischen den Partnern geschlechtliche Beziehungen bestehen (vgl BSG, Urteil vom 29.04.1998 - aaO unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - ).
Sind solche jedoch - ohne dass Ermittlungen durch den Leistungsträger in diese Richtung vorzunehmen sind (vgl hierzu: BVerfG, Beschluss vom 17.11.1992 aaO) - bekannt und damit verwertbar, so kann auch dies Indiz für eine enge innere Bindung sein.
Ein "Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt" iSv § 7 Abs 3 Nr 3c SGB II erfordert das Bestehen einer "Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft".
Mithin bedarf es neben einem Zusammenleben auch einem "Wirtschaften aus einem Topf".
Dies bedeutet, dass die Partner in "einer Wohnung" zusammenleben und die Haushaltsführung an sich sowie das Bestreiten der Kosten des Haushalts gemeinschaftlich durch beide erfolgen müssen (vgl BSG, Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R).
Anmerkung: S.a.Grundsicherung (SGB XII) - Einstandsgemeinschaft - eheähnliche Gemeinschaft - Mietverträge unter Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft