Die Beklagte hat sich verpflichtet, dem Kläger mitzuteilen, wann und auf welche Anforderung welche Daten an die ARGE bis zur Klageerhebung tatsächlich übermittelt wurden.
Die Beklagte hat damit ihre Bereitschaft dokumentiert ihrer Verpflichtung aus § 83 Abs. 1 S 4 SGB X Rechnung zu tragen.
Der Kläger macht Sozialdatenschutz geltend.
Nach § 35 Abs. 1 S. 1 SGB I hat der Betroffene Anspruch darauf, dass seine Sozialdaten nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
Sozialdaten sind gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 SGB X Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer in § 35 Abs. 1 SGB X genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
"Einzelangaben" bedeutet nicht, dass diese Informationen von dem Betroffenen ausgehen müssen; es reicht aus, wenn sie sich auf ihn beziehen oder bezogen werden können (Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 66. ErgLiefg., § 35 SGB I, Rdnr. 6 m.w.N.).
Mit dem Anspruch auf Sozialdatenschutz korrespondiert ein Auskunftsanspruch nach § 83 SGB X gegen die Behörde, welche Sozialdaten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, da der Datenschutzanspruch ansonsten nicht durchsetzbar wäre.
Unter Verarbeitung versteht man neben der Speicherung auch die Übermittlung der Sozialdaten an Dritte (§ 67 Abs. IV SGB X), wobei unter "Dritte" jede Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle (hier der Beklagten) zu verstehen ist, also auch die ARGE.
Nach § 67b Abs. 1 SGB X ist die Verarbeitung zulässig, soweit sie durch Rechtsvorschrift gestattet ist oder der Betroffene eingewilligt hat.
Letzteres ist anzunehmen für den Erstantrag auf Leistungen nach dem SGB II, den der Kläger im Jahre 2004 bei der Beklagten gestellt und den diese an die ARGE weitergeleitet hat.
Für alle anderen Übermittlungen von Sozialdaten, auch aus den ehemaligen Bundessozialhilfegesetz-Akten, benötigt die Beklagte eine Übermittlungsbefugnis (§67d SGB X), wobei sie als übermittelnde Stelle auch die Verantwortung trägt (§ 67d Abs. 2 S. 1 SGB X).
Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden sollen, trägt lediglich die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben in seinem Ersuchen (§ 67 d Abs. 2 S. 2 SGB X).
Eine Übermittlung von Sozialdaten ist insbesondere zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben wurden oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stelle oder einer solchen Aufgabe des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, wenn er eine in § 35 SGB I genannte Stelle ist (§ 69 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB X).
Durch die Beschränkung auf die erforderliche Übermittlung ist nur die Übermittlung solcher Daten zulässig, die die genannte Stelle unbedingt kennen oder mitteilen müssen; eine Übermittlung ist daher dann nicht erforderlich, wenn und soweit der andere Sozialleistungsträger die Daten selbst erheben kann.
Hierbei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
Die Regelungen des Zweiten Kapitels des SGB X werden ergänzt durch § 51b SGB II (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19.09.2008, B 14 AS 45/07 R, juris-Rdnr. 22; a.A: Brünner in LPK-SGB II, 3. A 2009, Rdrnr. 4 zu § 51b) und die Mitwirkungspflichten des § 60 SGB I.
Anmerkung: S.a.Datenschutz beim Bezug von Arbeitslosengeld II - Jobcenter durfte nicht mit ehemaligem Vermieter telefonieren.