Ein Weiterbewilligungsantrag auf Arbeitslosengeld II umfasse einen Antrag auf Eingliederungsleistungen(Bewerbungskosten) nicht.
Eingliederungsleistungen(Bewerbungskosten) müssen gem. § 37 Abs. 1 SGB II gesondert und gem. § 37 Abs. 2 SGB II vor Entstehung des Bedarfs beantragt werden.
So die Rechtsauffassung des LSG NRW, Beschluss vom 11.12.2012 - L 6 AS 466/12 B.
Zwar mag zutreffen, dass eine Eingliederungsvereinbarung i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II, in der bestimmt wird, welche Leistungen die oder der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II), auch einen Antrag auf Erstattung von Bewerbungskosten enthalten kann.
Wenn - wie hier - eine Eingliederungsvereinbarung jedoch nicht zustande gekommen ist und die Regelungen zur Eingliederung gem. § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch Verwaltungsakt getroffen worden sind, kommt eine derartige Interpretation nicht in Betracht.
Der Antrag i. S. d. § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung des Leistungsempfängers (BSG, Urteil vom 23.03.210, B 14 AS 6/09 R, SozR 4-4200 § 37 Nr. 2 = BSGE 106, 78), während es sich bei einem Verwaltungsakt gem. § 31 SGB X um eine einseitige Maßnahme des Leistungsträgers handelt.
Die Obliegenheit des Leistungsempfängers, sich um Eingliederung in Arbeit zu bemühen, ersetzt die aus § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II folgende Obliegenheit, Eingliederungsleistungen vor Entstehung des Bedarfs zu beantragen, nicht.