Von der KFW-Förderbank vergebene Bildungskredite gehören mit dem Darlehensbestandteil ebenso wenig dazu wie Hilfen aus der Darlehenskasse der Studentenwerke oder Sozialdarlehen der ASTA."
Anmerkung: Unser Dank gilt Willy V. für die Bereitstellung des Artikels!
Hinweisen möchte ich auf folgendes: Zitat aus dem o.g. Beitrag:
" Herr XY hat bei der Arbeitslosenmeldung ganz nebenbei gesagt, ich habe bald wieder Arbeit, hätte er nie tun sollen, denn die Sachbearbeiter/Leistung haben ihm sofort im Bewilligungsbescheid einen Pauschalbetrag von Erwerbseinkommen angerechnet. Das geht sonst nie, da will man den Arbeitsvertrag und die 1. Lohnabrechnung. "
Diese Vorgehensweise des Jobcenters ist rechtswidrig und es ist auf folgendes zu verweisen:
Entfällt die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses oder erst mit dem Zufluss des Arbeitsentgeltes?
Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nummer 1) oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nummer 2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Die Hilfebedürftigkeit entfällt erst bei tatsächlicher Aufnahme einer bedarfsdeckenden Beschäftigung (vgl. Berlit, info also 2003, 195 [198]; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II [2. Aufl., 2008], § 9 Rdnr. 14;Sächsisches LSG,Beschluss v. 20.10.2008, - L 3 B 530/08 AS-ER).
Der insoweit notwendige Lebensunterhalt ist aber nicht bereits gedeckt, wenn auf Grund der aufgenommenen Beschäftigung, gegebenenfalls auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages, ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht.
Der Bedarf ist vielmehr erst gedeckt, wenn der Lohn tatsächlich zugeflossen ist.
Auch im SGB II ist das Erfordernis der aktuellen Verfügbarkeit von Mitteln zur Bedarfsdeckung gesetzlich verankert. § 9 Abs 1 SGB II bringt zum Ausdruck, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht für denjenigen erbracht werden sollen, der sich nach seiner tatsächlichen Lage selbst helfen kann.
Entscheidend ist daher der tatsächliche Zufluss bereiter Mittel (BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 62/08 R,Rn 22; BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R, Rn 20; BSG Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R, Rn 29).
Das SGB II enthält keine Rechtsgrundlage, wonach - fiktives Einkommen - angerechnet werden darf, denn die Berücksichtigung einer fiktiven Einnahme als bedarfsmindernd ist nach dem SGB II ausgeschlossen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist nur eine tatsächlich zugeflossene Einnahme als "bereites Mittel" geeignet, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken( BSG, Urteil v. 29.11.2012 - B 14 AS 161/11 R).