Jobcenter argumentiert - Für die Gewährung eines Mehrbedarfs auf Behinderung nach § 21 Abs. 4 SGB II sei ein Bezug zwischen der absolvierten Maßnahme und der bestehenden Behinderung erforderlich
Zwischen dem behinderungsbedingten Hindernis und der konkreten Maßnahme müsse eine Kausalität dahingehend bestehen, dass Ziel der Maßnahme ist, das Hemmnis zu beseitigen.
Eine Kausalität sei nicht gegeben, wenn es sich um eine Maßnahme handelt, die auch nichtbehinderten erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen in einer vergleichbaren Situation vermittelt würde.
Die Maßnahme der Klägerin sei eine allgemeine Qualifizierungsmaßnahme gewesen und habe nicht darauf abgezielt, etwaige Hemmnisse und Defizite zu verringern, sondern die allgemeinen Vermittlungschancen zu verbessern.
Dieser Auffassung des Jobcenters ist das Gericht nicht gefolgt, denn
Anspruch auf Mehrbedarf für Behinderte nach § 21 Abs. 4 SGB II besteht auch, wenn Leistungen nach § 16 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 4 SGB III a.F. in Form eines Bildungsgutscheins bezogen werden.
Diese Leistungen sind als „sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben“ im Sinne des § 21 Abs. 4 SGB II anzusehen.
So die Rechtsauffassung des SG Braunschweig , Urteil vom 20.11.2012 - S 49 AS 1145/11
Der Wortlaut des § 21 Abs. 4 SGB II spricht zunächst nur von erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes erbracht werden.
Die Vorschrift selbst enthält mithin das vom Jobcenter behauptete Kausalitätserfordernis nicht.
Der Wortlaut legt vielmehr nahe, dass danach ein Mehrbedarf für Behinderte bei der Teilnahme an jeglichen Maßnahmen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben gewährt werden soll.
Soweit ersichtlich, findet die Auffassung des Jobcenters auch in der einschlägigen Kommentarliteratur keine Stütze.
Dort wird jeweils nur auf das Erfordernis des berufsbezogenen Schwerpunkts der Maßnahmen abgestellt, nicht jedoch auf die Behinderungsbedingtheit der Maßnahme (vgl. etwa: Behrend in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 21 Rn. 49, 50; Münder in: LPK-SGB II, 3. Aufl., § 21 Rn. 22, 23).
Ähnlich wie hier urteilte auch LSG Niedersachsen-Bremen in einer jüngeren Entscheidung (Urteil vom 01.11.2011, Az.: L 9 AS 477/10).