Berücksichtigung berufsbezogener Aufwendungen beim Bezug von Arbeitslosengeld IILeitsatz
Eine bei der Einkommensberücksichtigung über die steuerrechtliche Sichtweise hinausgehende Berücksichtigung von berufsbezogenen Aufwendungen ist nur geboten, wenn dies durch das Ziel des SGB II, den Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben einzugliedern, geboten ist.
Kontext der Entscheidung:
Zitat: " Zu beachten ist im Übrigen, dass es auf die Auslegung von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II a.F. bzw. § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II überhaupt erst dann ankommt, wenn das Bruttoeinkommen des Erwerbstätigen 400 Euro übersteigt (vgl. nur Söhngen in: jurisPK-SGB II, § 11a Rn. 36 f.).
Denn liegt das Einkommen darunter, ist nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II ein pauschaler Betrag für die Beträge nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 SGB II in Höhe von 100 Euro zu berücksichtigen.
Der Nachweis höherer Kosten ist erst ab einem Einkommen von 400 Euro statthaft (§ 11b Abs. 2 Satz 2 SGB II).
Anderes gilt bei steuerprivilegierten Tätigkeiten nach § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II. Insoweit beträgt der Grundfreibetrag 175 Euro, und der Nachweis höherer Aufwendungen ist uneingeschränkt möglich.
Es erscheint zweifelhaft, ob sich diese Differenzierung sachlich rechtfertigen lässt (dazu Geiger, info also 2011, 106, 111)."
Zum Aufsatz: juris - Berücksichtigung berufsbezogener Aufwendungen beim Bezug von Arbeitslosengeld II