Der Bundesgerichtshof hat mit seinem jüngsten Urteil zum Thema "Die Internetnutzung und ihre Bedeutung im täglichen Leben" die Weichen für etliche weitere Diskussionen gestellt. Die Frage, ob ein internetfähiger Computer sowie ein Internetzugang für ALG II-Empfänger vom Staat finanziert werden müssen, ist eine Frage, die bereits seit langem diskutiert wird.
Erst 2010 urteilte das Landessozialgericht Bayern hinsichtlich eines Darlehens zur Beschaffung eines interntfähigen Computers:
Es wäre sinnvoll und wünschenswert, einen eigenen PC für die Arbeitssuche benutzen zu können, es sind aber keine Umstände ersichtlich, die dies zu einer erforderlichen Eingliederungsleistung machen könnten (vgl. Wortlaut § 3 Abs. 1 S. 1 und § 14 S. 3 SGB II).
Wenn der Beschwerdeführer einen Personalcomputer anschaffen möchte, muss er dies aus einer Regelleistung ansparen. Es handelt sich nicht um einen unabweisbaren Existenzbedarf im Sinn von § 23 Abs. 1 SGB II.
" Unter Berücksichtung des Urteils des BGH, das feststellt, dass "es (das Internet] sich zu einem die Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung entscheidend mitprägenden Medium entwickelt [hat], dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht", ist die Annahme, dass das Internet nicht zum soziokulturellen Existenzminimum gehört, kaum weiterhin nachzuvollziehen.
Vielmehr hat der BGH hier deutlich gemacht, dass das Internet nicht eine exotische Möglichkeit ist, Fernseher bzw. Telefon oder Radio zu ersetzen, sondern hat auf die Entwicklung des Internet zum Medium, das aus dem Alltag nicht mehr herauszurechnen ist, abgezielt.
Es ist anzunehmen, dass angesichts dieser Auffassung des BGH gerade auch hinsichtlich des Internetzuganges für ALG II-Empfänger neue Urteile gefällt werden müssen bzw. auch eine Änderung der entsprechenden Gesetze samt der dazugehörigen Regelsatzberechnung notwendig sind."
Lebt ein Sozialhilfebezieher in einem Wohnheim, das keinen Internetzugang anbietet, hat er Anspruch auf Übernahme angemessener Internetkosten als Leistung des weiteren notwendigen Lebensunterhalts - nicht als erhöhten Barbetrag bzw als Eingliederungshilfe - in Ergänzung zu dem in der Einrichtung tatsächlich erbrachten Lebensunterhalt (BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 5/11 R).
Die Nutzung des Internets ist vom Gesetzgeber zumindest seit dem 1.1.2007 (beruhend auf der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003) außerhalb stationärer Leistungen im Regelsatz berücksichtigt worden, dem auch im Rahmen stationärer Maßnahmen Rechnung getragen werden muss(BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 5/11 R).