Die Höhe des notwendigen Bedarfs des Partners und des von ihm einzusetzenden Einkommens richtet sich allein nach den Vorschriften des SGB XII.
Dies ergibt sich schon aus den Worten "nach diesem Buch" in § 43 Abs. 1 SGB XII aF (Coseriu in JurisPK-SGB XII § 19 SGB XII Rdnr. 35f; noch deutlicher in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung des § 43 Abs. 1 SGB XII aufgrund der Verweisung auf § 27a SGB XII).
Besonderheiten bei gemischten Bedarfsgemeinschaften, die sich aus dem Regelungskonzept des SGB II ergeben, ist dabei mit Hilfe von Härteregelungen Rechnung zu tragen (Stölting/Greiser, SGB 2010, 631, 635; zur Berücksichtigung von Vermögen bei gemischten Bedarfsgemeinschaften: Urteil des Senats vom 23. Februar 2012 L 8 SO 159/09 ), weil die Leistungssysteme nur unzulänglich aufeinander abgestimmt sind (Eicher in JurisPK-SGB XII, § 21 SGB XII, Rdnr. 14; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage 2010, § 19 Rdnr. 28; zu allem: BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 B 8 SO 20/09 R ,Rdnr. 20).
Das folgt bereits daraus, dass es sich bei den der Ehefrau gewährten Leistungen nach dem SGB II nicht um anrechenbares Einkommen im Sinne des §§ 43 Abs. 1, 82 SGB XII aF handelt (BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 20/09 R -,Rdnr. 16).
Die ihr gewährten Leistungen nach dem SGB II sind in entsprechender Anwendung des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vielmehr wie die Leistungen nach dem SGB XII zu behandeln und deshalb nicht zu berücksichtigen.
Denn § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sieht ebenso wie § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB II eine Nichtberücksichtigung von Leistungen nach dem SGB II als Einkommen vor.
Dann aber kann bei der gegenseitigen Berücksichtigung von Einkommen bei Mitgliedern einer gemischten Bedarfsgemeinschaft, in der der eine Teil Alg II und der andere Teil Sozialhilfeleistungen erhält, nichts anderes gelten.
Dies hat der Gesetzgeber übersehen, der die gemischte Bedarfsgemeinschaft nicht im Blick hatte (Schmidt in Juris-PK-SGB XII, § 82 SGB XII, Rdnr. 45; vgl. Urteil des Senats vom 23. Februar 2012 - L 8 SO 159/09 -).
Deshalb kann das an die Ehefrau des Klägers gezahlte Alg II, das nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich nicht zum Einkommen gehört, auch nicht - die genannte Vorschrift konterkarierend - über §§ 43 Abs. 1, 82 Abs. 1 SGB XII als Einkommen Berücksichtigung finden (BSG aaO, Urteil des Senats vom 23. Februar 2012, aaO).
Anmerkung:
Ohne dass es für den hier zu entscheidenden Fall darauf ankommt, ist darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn sich ein den eigenen (fiktiven sozialhilferechtlichen) Bedarf übersteigendes Einkommen des Alg II beziehenden Ehepartners einer gemischten Bedarfsgemeinschaft ergäbe, der Grundsatz gilt, dass die Berechung der Sozialhilfeleistung nach Maßgabe des SGB XII nicht dazu führen darf, dass nach der Zielsetzung des SGB II geschontes Einkommen gleichwohl zu Gunsten der dem SGB XII unterworfenen Personen eingesetzt werden muss.
Wegen der Außerachtlassung des Alg II als Einkommen wäre diese Konstellation vor allem im Hinblick auf höhere Freibeträge nach § 30 SGB II (seit 1. April 2011: § 11b SGB II) denkbar.
Ein nach dem SGB II, nicht aber nach dem SGB XII geschütztes Einkommen kann auch dann nicht ohne Weiteres zur Deckung des Bedarfs des SGB-XII-Leistungsberechtigten herangezogen werden (LSG NSB, Urteil vom 23. Februar 2012 - L 8 SO 159/09).
Besonderheiten des SGB II können dann zur Vermeidung einer anderenfalls bestehenden Ungleichbehandlung von so genannten gemischten Bedarfsgemeinschaften aus Partnern, die verschiedenen Leistungssystemen (SGB II/SGB XII) unterfallen, mit reinen Bedarfsgemeinschaften durch Härtefallregelungen bei Einkommen § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII, bei Vermögen § 90 Abs. 3 SGB XII berücksichtigt werden.
In einer gemischten Bedarfsgemeinschaft nach SGB 2 ist das Arbeitslosengeld II der Ehefrau nicht leistungsmindernd bei einem Leistungsbezieher der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu berücksichtigen, denn Arbeitslosengeld II ist kein Einkommen iS der Regelungen des SGB XII zur Anrechnung von Einkommen.