Kein Leistungsausschluss von ALG II für - schwangere bulgarische Staatsangehörige.
Aus § 11 Abs 1 Satz 5 FreizügG/EU iVm der Auffangregelung des § 7 Abs 1 Satz 3 AufenthaltsG können sich in begründeten Fällen Aufenthaltserlaubnisse auch für nicht ausdrücklich erfasste Aufenthaltszwecke ergeben.
Dies betrifft insbesondere Aufenthaltsrechte aus dem Zusammenleben von Partnern mit einem gemeinsamen Kind und bevorstehenden Familiengründungen. Der zu erwartenden Geburt des Kindes, das einen aus Art 6 GG geschützten Anspruch auf Ermöglichung und Aufrechterhaltung eines familiären Bezugs zu beiden Elternteilen von Geburt an hat, kommen aufenthaltsrechtliche Vor- und Schutzwirkungen für das Aufenthaltsrecht seiner Eltern zu.
Somit bestand bereits vor SGB II-Antragstellung ein unabhängiges Aufenthaltsrecht für die bulgarische Staatsangehörige.
Ein nicht erwerbstätiger Ausländer hat Anspruch auf Hartz IV - Leistungen, wenn er (zwecks Familienzusammenführung) zu seinem deutschen Ehepartner zieht.
Zwar ist der Wortlaut des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II insoweit nicht eindeutig.
Dass dem Kläger aber Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren sind, ergibt sich aus der Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte, seiner Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Regelung.
Mit Einführung des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU vom 19.8.2007 wollte der Gesetzgeber seiner aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtung zur Umsetzung ua der Unionsbürgerrichtlinie (RL 2004/38/EG) nachkommen und die Leistungsberechtigung von Unionsbürgern während der ihnen durch die Richtlinie zugestandenen drei Monate voraussetzungslosen Aufenthalts in einem EU-Staat ausschließen.
Nicht erkennbar ist, dass damit auch die Leistungsberechtigung von Drittstaatsangehörigen weiter als nach bisherigem Recht eingeschränkt werden sollte.
Auch die innere Systematik des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II ergibt, dass Fälle wie der hier vorliegende nicht vom Leistungsausschluss erfasst werden.
Es bedürfte nämlich keiner Differenzierung zwischen "Ausländerinnen und Ausländern" und "Familienangehörigen" im Wortlaut der Norm, wenn der Tatbestand auch den Zuzug von Ausländern zu deutschen Staatsangehörigen erfassen würde.