Das Ausbildungsgeld ist als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen, denn es handelt sich um eine Einnahme in Geld (so auch BSG, Urteil vom 23. März 2010, B 8 SO 17/09 R (23) zur Anrechnung von Ausbildungsgeld im Rahmen des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII.
Ein Abzug für zweckbestimmte Einnahmen gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II ist von den bewilligten Leistungen nicht vorzunehmen, insbesondere nicht für Fahrtkosten oder einen ausbildungsbedingten Bedarf.
Denn von der Bundesagentur für Arbeit sind Lehrgangskosten und Reisekosten gesondert bewilligt worden.
Das dem Hilfebedürftigem gewährte und auf den grundsicherungsrelevanten Bedarf anzurechnende Ausbildungsgeld enthält keinen derartigen Anteil (so auch: Sächsisches LSG, Urteil vom 1. November 2007, L 3 AS 158/06 ; BSG, Urteil vom 22. März 2010, B 4 AS 69/09 (31) zur Berufsausbildungsbeihilfe im Rahmen des § 11 SGB II; BSG, Urteil vom 23. März 2010, B 8 SO 17/09 R (24) zum Ausbildungsgeld im Rahmen des § 83 SGB XII; offen gelassen: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Dezember 2011, L 2 AS 438/11 B ER (18), ).
Es besteht auch kein Grund, das Ausbildungsgeld in entsprechender Anwendung von § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII ganz oder teilweise anrechnungsfrei zu stellen, wie es der für die Sozialhilfe zuständige Senat des BSG für Besucher des Eingangsbereichs einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) vorsieht (BSG, Urteil vom 23. März 2010, B 8 SO 17/09 R (29 f.)).
Der dieser Rechtsprechung zugrunde liegende Gedanke, wegen der Notwendigkeit der Gleichbehandlung mit den im Arbeitsbereich der WfbM Beschäftigten müsse das Ausbildungsgeld in Höhe deren Freibetrags anrechnungsfrei bleiben, ist auf vorliegenden Rechtsstreit nicht zu übertragen.
Gegen eine vergleichbare Anrechnungsfreiheit sprechen schon die unterschiedlichen Bestimmungen zur Bemessung des anzurechnenden Einkommens in § 11 SGB II und § 82 SGB XII. Im SGB II ist eine Auffangvorschrift für weitere "begründete Fälle" des Absehens von einer Einkommensanrechnung wie in § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII nicht vorgesehen.
Darüber hinaus ergibt sich aus dem Kontext des genannten Urteils, dass allein die Einkommenssituation der Beschäftigten im Eingangs- und im Arbeitsbereich einer WfbM Gegenstand der Überlegungen gewesen ist.
Der Kläger hat jedoch keine Ausbildung im Rahmen einer WfbM absolviert, sondern war bei einer gGmbH außerbetrieblich ausgebildet worden.
Es besteht daher kein Anlass, aus Gründen einer notwendigen Gleichbehandlung die Freibetragsregelungen für im Arbeitsbereich einer WfbM Beschäftigten analog auf den Bereich des SGB II zu übertragen.
Anmerkung : Anderer Auffassung - Sozialgericht Kassel, Urteil vom 27.08.2012,- S 6 AS 12/12 , Berufung zugelassen
Das im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gewährte Ausbildungsgeld ist im Bereich des SGB II als Einkommen anzurechnen.
Hierbei ist allerdings ein Anteil von 20 % als zweckbestimmte Einnahme von der Einkommensanrechnung auszunehmen.