Enthält die Eingliederungsvereinbarung zur Übernahme der Kosten für die Bewerbungen keine Ausführungen, bestehen alleine aus diesem Grund erhebliche Bedenken gegen die Rechtsmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes
Dass ist die Rechtsauffassung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, rechtskräftiger Beschluss vom 17.01.2013 - L 7 AS 2045/12 B, welcher das Team des Sozialrechtsexperten folgt.
Denn - Erfordern die in der Eingliederungsvereinbarung bestimmten Bemühungen etwa für die Bewerbungsunterlagen zusätzliche finanzielle Bemühungen, ist in der Eingliederungsvereinbarung auch deren Finanzierung zu regeln (Beschluss des erkennenden Senats vom 20.12.2012, Az.: L 7 AS 2193/12 B ER, Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 04.04.2012, Az.: L 15 AS 77/12 B ER; Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 15, Rdn. 29; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 15, Rdn. 25).
Rechtstipp: So auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen , Beschluss vom 20.12.2012 - L 7 AS 2193/12 B ER und - L 7 AS 2194/12 B
Aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Eingliederungsverwaltungsakt des Jobcenters, denn zur Übernahme der Kosten für die Bewerbungen enthält die Eingliederungsvereinbarung keine Ausführungen.
Allein aufgrund dieses Umstandes bestehen erhebliche Bedenken gegen die Rechtsmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes( Verweis auf den Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 04.04.2012, Az.: L 15 AS 77/12 B ER).
Erfordern die in der Eingliederungsvereinbarung bestimmten Bemühungen etwa für die Bewerbungsunterlagen zusätzliche finanzielle Bemühungen, ist in der Eingliederungsvereinbarung auch deren Finanzierung zu regeln (Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 15, Rdn. 29; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 15, Rdn. 25).
Unzumutbar sind insb. auch anderweitig nicht gedeckte Fahrtkosten, bei deren Übernahme (§ 16 i.V.m. §§ 45 ff. SGB III) die Direktive des § 39 SGB I ermessensleitend zu berücksichtigen ist (BSG 6.12.2007 – B 14/7 b AS 50/06 R – FEVS 59, 554)."
Lesetipp: 1. In dem Eingliederungsverwaltungsakt muss genau bestimmt sein , welche Leistungen die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person zur Eingliederung in Arbeit erhält- Erstattung von Bewerbungskosten
2.Ein Weiterbewilligungsantrag auf Arbeitslosengeld II umfasst einen Antrag auf Eingliederungsleistungen(Bewerbungskosten) nicht.