Jobcenter muss bei notwendigem Umzug eine Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II für die Umzugskosten und die Mietkaution erteilen , denn diese ist mit einer - nicht beantragten - Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II nicht identisch
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.11.2012 - L 5 AS 902/12 B ER
Eine Zustimmung gemäß § 22 Abs. 4 SGB II zu der Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft ist nicht Voraussetzung für den Regelfall gemäß § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II (a. A. ohne Begründung: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2011, L 14 AS 2337/10 B ER).
Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes.
Denn die "vorherige Zusicherung" i.S.v. § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II ist mit der in § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II nicht identisch.
Nur Letztere setzt ausdrücklich voraus, dass die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sein müssen.
Auch ist die Zuständigkeit für die Erteilung einer solchen Zusicherung anders geregelt:
Für die Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist der bisher örtlich zuständige kommunale Träger zuständig und der neue kommunale Träger zu beteiligen.
Für die Umzugskosten ist der bisher örtlich zuständige kommunale Träger zuständig, für eine Mietkaution hingegen der neue kommunale Träger.
Daher kommt es im vorliegenden Fall auf die Frage, ob die Miete für die neue Wohnung angemessen ist bzw. ob die Richtlinie des Antragsgegners nach einem schlüssigen Konzept ermittelt worden ist, nicht an.
Weitere Anmerkungen in diesem Beschluss zur - Angemessenheit von Umzugskosten:
Kein Anspruch auf Umzugskostenübernahme durch eine Spedition, wenn der Umzug auch ohne weiteres 2 Tage später stattfinden kann, ohne das eine Spedition benötigt wird, weil denn die Freunde und Bekannten, der Sohn oder der Ex-Mann als Helfer zur Verfügung stehen.
Der Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten ist begrenzt durch deren Angemessenheit.
Der Leistungsempfänger hat alles zu tun, um seine Hilfebedürftigkeit zu verringern. Er ist daher gehalten, grundsätzlich den Umzug selbst zu organisieren und durchzuführen.
Lediglich wenn der Umzug wegen Alters, Behinderung, körperlicher Konstitution oder wegen der Betreuung von Kleinstkindern nicht selbst vorgenommen oder durchgeführt werden kann, kann auch die Übernahme der Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug in Betracht kommen.
Erstattungsfähig sind für einen in Eigenregie durchgeführten Umzug insbesondere Aufwendungen für Mietwagen, Anmietung von Umzugskartons sowie Kosten für die Versorgung mithelfender Familienangehörige und Bekannter (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010, B 14 AS 7/09 ER (14)).
Andere Geringverdiener, die nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stehen, kämen nicht auf die Idee, nur zum Zweck eines vorfristigen Umzugs unter der Woche ein Umzugsunternehmen zu beauftragen und auf eine zwei Tage später mögliche Mithilfe von Familienangehörigen zu verzichten. Gewährt Ihnen der Grundsicherungsträger auch keine Umzugskosten ? Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns, dem Team des Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.