Ein Rechtsstreit um 15 Cent ist dem Jobcenter des Unstrut-Hainich-Kreises teuer zu stehen gekommen.
Das Landessozialgericht in Erfurt verurteilte es jetzt dazu, sich mit 600 Euro an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen.
Das Jobcenter in Mühlhausen sei trotz eindeutiger Rechtslage wegen 15 Cent gegen ein Urteil des Sozialgerichts Nordhausen in Berufung gegangen, teilte das Landessozialgericht am Montag mit.
Die Nordhäuser Richter hatten das Jobcenter zur Zahlung des Cent-Betrages verurteilt, da Leistungen für Hartz IV-Empfänger ab 50 Cent aufzurunden seien.
Gegen diese Entscheidung war das Jobcenter vor die nächst höhere Instanz gezogen - vergeblich.
Ein Verfahren vor dem Landessozialgericht hätten den Justizhaushalt schon vor Jahren mit durchschnittlich mehr als 2000 Euro belastet, erklärten die Richter.
Eine Beteiligung von 600 Euro an den Kosten sei daher angemessen. dpa
Originalquelle: Pressemitteilung des LSG Erfurt Nr. 1/13 vom 11..02.2013
Hinweis:Die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung ist anzunehmen, wenn ein Rechtsstreit trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit geführt oder weitergeführt wird (Bundesverfassungsgericht, 26.11.1985, 2 BvR 851/84; Groß, in Lüdtke, SGG, § 192 Rdnr. 10).
Rechtstipp : LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18.5.2010 - L 13 AS 5202/07
Sozialgerichtliches Verfahren - Auferlegung von Verschuldenskosten - Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung - richterliche Belehrung in mündlicher Verhandlung bei Abwesenheit des Klägers - Entbehrlichkeit eines vorherigen schriftlichen Hinweises bzw einer Anordnung des persönlichen Erscheinens
Leitsätze :
Die Auferlegung von Kosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG erfordert nicht die persönliche Anwesenheit des Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, in der der Vorsitzende auf die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung und auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung hinweist. Eines vorherigen schriftlichen Hinweises oder einer Anordnung des persönlichen Erscheinens bedarf es nicht.