Erzielt ein Hartz IV - Empfänger Einkommen, das unter Betreiben eines sog. Raubbaus an seiner Gesundheit erzielt wird, ist es wie jedes andere Einkommen anzurechnen
So die Rechtsauffassung des Bayerischen Landessozialgerichts mit Urteil vom 05.12.2012 - L 16 AS 1049/11.
Eine für die Teilnahme an einer Medikamentenstudie gezahlte Entschädigung stellt Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar, das auf die Leistungen nach dem SGB II anzurechnen ist.
Neben den mit der Erziehlung des Einkommens verbundenen Aufwendungen ist davon lediglich die Versicherungspauschale gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V abzusetzen.
Das Teilnahmehonorar stellt auch weder eine zweckbestimmte Einnahme gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 a) SGB II noch eine Entschädigung gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II dar.
Sinn des § 11 Abs 3 Nr. 1 a) SGB II ist es einerseits zu verhindern, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch ihre Berücksichtigung als Einkommen im Rahmen des SGB II verfehlt wird, andererseits sollen für einen identischen Zweck keine Doppelleistungen erbracht werden (vgl. BSG, Urteil vom 05.09.2007 - B 11b AS 15/06 R, BSGE 99, 47 ff = SozR 4-4200 § 11 Nr. 5).
Seit 01.04.2011 ist darüber hinaus die bisher schon im Sozialhilferecht geltende Einschränkung zu beachten, dass sich die besondere Zweckbestimmung aus einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift ergeben muss (§ 11 Abs. 3 SGB II).
Aber auch soweit eine privatrechtliche Zweckbestimmung grundsätzlich möglich und ausreichend war, hat das BSG verlangt, dass über die Zweckbestimmung eine Vereinbarung vorhanden sein muss, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung von dem Empfänger für einen bestimmten Zweck (privatrechtlicher Verwendungszweck) verwendet werden soll (BSG, Urteile vom 01.06.2010 - B 4 AS 89/09 R -, vom 03.03.2009 - B 4 AS 47/08 R - und vom 01.07.2009 - B 4 AS 9/09 R), ihm also ein bestimmter Verwendungszweck "auferlegt" wird.
Lässt sich aber vom Gericht eine entsprechende Zweckbestimmung nicht positiv feststellen, kann auch nicht von einer Anrechnungsfreiheit ausgegangen werden; die materielle Beweislast hierfür liegt beim Antragsteller (vgl. wie hier BayLSG, Beschluss vom 14.02.2011, Az.: L 8 SO 252/10 NZB, zur Anrechenbarkeit von Probandenhonoraren auf die Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII).
Die Vergütung stellt entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Düsseldorf im Urteil vom 20.11.2007 (Az.: S 42 AS 60/07) auch keine Entschädigung dar, die gemäß § 253 Abs. 2 BGB wegen eines Schadens geleistet wird, der nicht Vermögensschaden ist.
Dies ergibt sich zum einen aus der fehlenden Zweckbestimmung, zum anderen fehlt es am Vorliegen eines Schadens.
Dass auch Einkommen, das unter Betreiben eines sog. Raubbaus an der Gesundheit erzielt wird, wie jedes andere Einkommen anzurechnen ist, hat das BVerwG in einer Entscheidung vom 24.06.1976 festgestellt (V C 39.74), vgl. auch Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge über den Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe, 2007, RdNr. 11).
Das BVerwG hat dies vor allem damit begründet, dass die Anrechnung als das beste Mittel erscheine, um im Interesse des Leistungsempfängers eine die Gesundheit schädigende Erwerbstätigkeit zu unterbinden.