Wann übernimmt das Sozialamt die Bestattungskosten (Die Sozialbestattung nach § 74 SGB XII) [ Stand Januar 2013 ]
Wann übernimmt das Sozialamt die Bestattungskosten
(Die Sozialbestattung nach § 74 SGB XII) [ Stand Januar 2013 ]
Dr. jur. Wigo M ü l l e r , Braunfels - Lahn ArbG - Direktor a. D.
I Einleitung
Die meisten Verstorbenen werden von ihren nächsten Angehörigen bestattet. Über die Bestattung entscheidet, wen der Erblasser damit beauftragt hat (BGH, III ZR 53/11, NJW 2012, 1648; IV ZR 132/11, NJW 2012, 1651).
Diesem Totenfürsorgeberechtigten ist es gestattet, die Beisetzung zu veranlassen, verpflichtet dazu ist er aber nur, wenn er der im Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes angegebenen obersten, auf ihn zutreffenden Stufe angehört.
Als Beispiele sind die Vorgaben des hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl 2007, 338) und des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes vom 08.12.2005 (GVBl 2005, 381) angegeben: Bestattung-nach-74-SGB-XII (Stand 01-13) (PDF; 58,5 KB)
Wann übernimmt das Sozialamt die Bestattungskosten (Die Sozialbestattung nach § 74 SGB XII) [ Stand Januar 2013 ] Dr. jur. Wigo M ü l l e r , Braunfels - Lahn ArbG - Direktor a. D. I Einleitung Die meisten Verstorbenen werden von ihren nächsten Angehörigen bestattet. Über die Bestattung entscheidet, wen der Erblasser damit beauftragt hat (BGH, III ZR 53 /11, NJW 2012, 1648; IV ZR 132/11, NJW 2012, 1651). Diesem Totenfürsorgeberechtigten ist es gestattet, die Beisetzung zu veranlassen, verpflichtet dazu ist er aber nur, wenn er der im Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes angegebenen obersten, auf ihn zutreffenden Stufe angehört. Als Beispiele sind die Vorgaben des hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl 2007, 338) und des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes vom 08.12.2005 (GVBl 2005, 381) angegeben: Stufe Land Hessen Land Niedersachsen 1 Ehegatte, eingetragener Lebenspartner Ehegatte, eingetragener Lebenspartner 2 Kinder Kinder 3 Eltern Enkelkinder 4 Großeltern Eltern 5 Enkel Großeltern 6 Geschwister Geschwister 7 Adoptiveltern und -kinder 8 Leiter von Heim oder Krankenhaus Für die Kosten der Bestattung haben gem. § 1968 BGB die Erben aufzukommen. Sofern der Nachlass die Kosten der Bestattung nicht deckt, haften für sie gem §§ 1615 II, 1360 a III, 1361 IV BGB die Angehörigen des Verstorbenen, sofern sie ihm unterhaltspflichtig waren (BSG, B 8 SO 23/08, NVwZ-RR 2010, 527). Eine Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten trifft auch diejenigen, die nach den Bestattungsgesetzen der Bundesländer zur Bestattung verpflichtet sind (BVerwG, 5 C 8.00, DVBl 2001, 1066; OVG Münster, 22 A 3975/99, DVBl 2000, 1704; OVG Lüneburg, 4 L 2110/00, NJW 2000, 3513). Bei mittellosen Bestattungspflichtigen kann nach § 74 SGB XII eine Kostenübernahme durch das Sozialamt in Frage kommen; denn nach dieser Vorschrifte sind die erforderlichen Kosten der Bestattung zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, diese zu tragen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts in Wiesbaden haben die Sozialämter im Jahr 2006 für 13.808 Personen die Kosten der Bestattung übernommen; im Jahr 2010 waren es bereits 22.651 Fälle mit durchschnittlichen Aufwendungen von 2.523 Euro. In Hessen wurden für eine Sozialbestattung im Jahr 2011 zwischen 1.100 und 2.400 Euro aufgewendet. Darüber hinaus sind die Gemeinden mit den - statistisch nicht erfassten - Kosten für Zwangsbestattungen belastet, die sie veranlassen (müssen), wenn sich niemand um die Beisetzung eines Verstorbenen kümmert. Hinweis: vgl dazu meine bei http://www.jusmeum.de veröffentlichten Beiträge „Wer entscheidet über die Bestattung und trägt deren Kosten“ und „Die Zwangsbestattung durch die Gemeinde“. 2 II Die Grundsätze der Kostenübernahme durch das Sozialamt Bereits die „Reichsgrundsätze über Voraussetzungen, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge“ (RGBl. 1924, 765) sahen vor, dass der Bestattungsaufwand „nötigenfalls“ aus Fürsorgemitteln zu bestreiten war und sich auf den notwendigen Mindestaufwand für ein einfaches Begräbnis ohne Feierlichkeiten zu beschränken hat (= „Armenbestattung“). Heute bestimmt § 74 SGB XII (bis 31.12.2004: § 15 BSHG), dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen werden, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. § 74 SGB XII ist eine fürsorgerechtliche Regelung der Hilfe in einer besonderen (= anderen: § 8 Ziff. 7 SGB XII) Lebenslage. Bei der Übernahme von Bestattungskosten handelt es sich um eine Mussleistung der Sozialhilfe, auf die beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht (LSG Darmstadt, L 9 SO 20/08, FamRZ 2008, 1790). Nach der Entscheidung des Gesetzgebers sollen die Kosten immer dann von der Gemeinschaft der Steuerzahler durch die Sozialhilfe abgedeckt werden, wenn kein anderer zur Kostentragung verpflichtet ist (OVG Münster, 14 A 451/ 10, DVBl 2011, 651). Bei den landesrechtlich zur Bestattung verpflichteten Leitern von Krankenhäusern und Heimen hat die Rechtsprechung eine Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten verneint (BVerwG, 5 C 02.03, NJW 2004, 1969; OVG Koblenz, 7 A 11566/06, NVwZ-RR 2008, 114). Für die Kosten der Bestattung muß bei einem Sozialhilfeempfänger der örtliche Träger der Sozialhilfe (= kreisfreie Stadt oder Landkreis) aufkommen, der bis zu dessen Tod Sozialhilfe gewährt hat. Wenn der Hilfeempfänger in einer überörtlichen Einrichtung untergebracht war, muß diese auch die Bestattungskosten übernehmen, soweit nicht Hilfe in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung gewährt wurde. Wenn es sich bei dem Verstorbenen nicht um einen Hilfeempfänger handelte, ist gem. § 98 SGB XII (vormals § 97 III BSHG) derjenige Träger sachlich zuständig, in dessen Bezirk der Sterbeort liegt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Verstorbene dort nur zu Besuch aufgehalten hat (VGH München, 12 B 91.2999, NVwZ 1994, 600), wenn seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten ein anderer Träger Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt hat (OVG Münster, 12 A 4097/99, FEVS 2002, 283) oder wenn der Bestattungsort nicht in seinem Bereich liegt und zur Bestattung eine Überführung der Leiche erforderlich ist. Wenn jemand im Ausland verstirbt, aber im Inland bestattet werden soll, kommt es für die Zuständigkeit auf den Aufenthaltsort dessen an, der Sozialhilfe begehrt (SG Aachen, 14.05.2012, S 20 SO 98/12 ER). Für Verstorbene, die sich gewöhnlich im Ausland aufgehalten haben, gibt es keinen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten (LSG München, L 8 SO 86/09, FEVS 61, 541). Der Antrag auf Übernahme der Kosten nach § 74 SGB XII kann noch nach der Bestattung gestellt werden (BVerwG, 5 C 13.96, NJW 1998, 1329). III Die Voraussetzungen der Kostenübernahme nach § 74 SGB XII Nach § 74 SGB XII sind die erforderlichen Kosten der Bestattung zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, diese zu tragen. Da die Auslegung des § 74 SGB XII in der Praxis häufig zu Streit führt, wird näher auf die Vorschrift eingegangen; dazu besteht besondere Veranlassung, weil dabei nicht nur sozialhilferechtliche, sondern auch zivilrechtliche Vorgaben zu beachten sind. Das mit einem Anspruch nach § 74 SGB XII befasste Sozialamt muß wissen, welche Auskünfte und Nachweise es für die Bearbeitung benötigt, weswegen es regelmäßig die Beantwortung ausführlicher Fragebogen verlangt. Außerdem muß der Sachbearbeiter des Sozialamts die einschlägigen Vorschriften des Erb- und Unterhaltsrechts beachten, ohne die eine, die Interessen der Anspruchssteller und der Allgemeinheit der Steuerzahler wahrende Entscheidung nicht zu treffen ist. 3 1) Welche Kosten sind erforderlich ? Erforderlich im Sinne des § 74 SGB XII sind die Kosten des ärztlichen Todesscheins sowie der amtlichen Sterbeurkunde. Beim Verdacht eines nicht natürlichen Todes gehören dazu auch die Kosten der Untersuchung des Verstorbenen durch ein Institut für Rechtsmedizin. Gleiches gilt für die Kosten, die durch eine zusätzliche Leichenschau vor einer Feuerbestattung anfallen. Für die Bestattung sind die Kosten erforderlich, die üblicherweise für eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende, dh „einfache“ Beerdigung anfallen. Nach dem Grundsatz, dass eine einfache, schlichte, der Würde des Todes entsprechende, ortsübliche Bestattung ermöglicht werden muß (LSG Darmstadt, L 9 SO 20/08 B ER, FamRZ 2008, 1790; OVG Lüneburg, 4 L 2846/98, FEVS 2000, 382) sind die aus Mitteln der Allgemeinheit stammenden Leistungen niedriger zu bemessen als die Kosten der standesgemäßen Bestattung des § 1968 BGB (BGH, III ZR 53 /11, NJW 2012, 1648), oder anders ausgedrückt: sie sind nur in der Höhe erforderlich, wie sie üblicherweise von Angehörigen der gering verdienenden Bevölkerungsschicht erbracht werden (VG Göttingen, 2 A 2523/97, ZfF 2001, 207). Dazu gehören die Gebühren der Friedhofsverwaltung sowie die Kosten eines Bestatters, die von den Sozialämtern meist mit den örtlichen Bestattern vereinbart werden. Im übrigen bestimmt sich das, was angemessen und ortsüblich ist, nach der Friedhofssatzung, die zwingend vorschreibt, was für die Beisetzung auf einem bestimmten Friedhof unerläßlich ist (VGH Mannheim, 6 S 1639/90, NJW 1992, 1406). Heute wird statt einer teureren Erdbestattung meist eine Feuerbestattung gewählt (OVG Münster, 19 A 448/07, DöV 2010, 278) und die Aschenurne in einem Reihengrab, der Nische einer Urnenwand oder sogar auf einem anonymen Gräberfeld beigesetzt. Offenbar hat die neuere Rechtsprechung die Finanznot vieler Städte und Landkreise berücksichtigt und hält die Kosten für eine Trauerfeier, die Benutzung der Feierhalle und die Hinzuziehung eines Organisten für entbehrlich (VGH Mannheim, 1 S 1471/07, BWVBl 2008, 137; OVG Münster, 19 A 4684/95, NWVBl 1996, 347). Eingespart werden auch die Ausgaben für eine Todesanzeige, für eine Kondolenzmappe sowie für eine Überurne (= Schmuckurne) (SG Karlsruhe, 15.11.2012, S 1 SO 2641/12). Hinweis: Wenn ein Verstorbener - nachweisbar - Wünsche für seine Bestattung geäußert hat, können diese vom Sozialamt berücksichtigt werden, sofern dadurch keine unverhältnismäßig hohen Kosten entstehen. Hier ist es z Bsp. anerkannt, dass der Leichnam des Verstorbenen nicht eingeäschert werden darf, wenn er eine Erdbestattung gewünscht hat; dann muß er in einem Reihengrab beigesetzt werden. Der Sozialhilfeträger darf die erforderlichen Bestattungskosten nicht pauschal ermitteln, sondern muß die einzelnen Sätze des Bestatters und die Höhe der dafür angesetzten Kosten sowie eine Gesamtbetrachtung der Summe auf die den örtlichen Verhältnissen entsprechende Angemessenheit überprüfen (BSG, B 8 SO 20/10 R, NVwZ-RR 2012, 352). Dabei ist zu beachten, dass Privatpersonen regelmässig höhere Kosten zu tragen haben, als der Sozialhilfeträger. Dessen Weigerung, sich zu den Kosten zu äußern, kann dazu führen, dass auch objektiv unangemessene Kosten subjektiv erforderlich sind, wenn die tatsächlichen Kosten zu den angemessenen nicht in einem derart auffälligen Missverhältnis stehen, dass dies dem Bestattungspflichtigen ohne weiteres hätte auffallen müssen (BSG, B 8 SO 20/10 R, NVwZ -RR 2012, 352). 4 2) Wann ist die Kostenübernahme dem Verpflichteten zumutbar ? Eine Übernahme der Bestattungskosten durch das Sozialamt setzt nach § 74 SGB XII ferner voraus, dass es dem „hierzu Verpflichteten“ nicht zugemutet werden kann, diese zu tragen. Dabei kommt es nicht auf die Bedürfnisse des Verstorbenen, sondern auf die desjenigen an, der sich auf § 74 SGB XII beruft. Da es sich bei den Leistungen nach § 74 SGB XII um solche der Sozialhilfe handelt, werden diese nur nachrangig gewährt; dh nur dann, wenn die Kosten nicht anderweitig gedeckt werden können. In diesem Zusammenhang kann es auf folgende Posten ankommen: a) Der Nachlass und eingehende Zuwendungen decken die Kosten der Bestattung Kein Anspruch aus § 74 SGB XII besteht, wenn die Kosten der Bestattung aus dem Nachlass des Verstorbenen gedeckt werden können. Diese Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten trifft gem. § 1968 BGB vor allen anderen die Erben des Verstorbenen; denn seine Hinterlassenschaft soll für seine Bestattung verwendet werden und nur ein „Überschuß“ den Erben zugute kommen (BSG, B 8 SO 20/10 R, NVwZ-RR 2012, 352). Der Erbe hat den tatsächlich vorhandenen Nachlass einzusetzen; die Regeln über das im Sozialhilferecht gem. § 90 SGB XII (vormals § 88 BSHG) von der Verwertung ausgenommene sogen. Schonvermögen begünstigen den Erben nicht (BSG, B 8 SO 20/10, NVwZ-RR 2012, 352; BVerwG, 5 B 133.98, info-also 2000, 92 = FEVS 2000, 05; LSG Essen, 20.08.2012, L 20 SO 302/11 = Revision BSG: B 8 SO 27/12). Wenn der Anspruchsteller angibt, es sei kein verwertbarer Nachlass vorhanden, wird das Sozialamt bei einem im hohen Alter verstorbenen Sozialhilfeempfänger von einer weiteren Prüfung absehen (dürfen); denn die Möbel, der Hausrat und die Kleidung betagter Erblasser sind in der Regel wertlos und decken kaum einmal die Kosten ihrer Entsorgung. In zweifelhaften Fällen kann das Sozialamt vom Antragsteller ein die Aktiva und Passiva des Nachlasses umfassendes Verzeichnis anfordern und bei „streitigen“ Posten darauf bestehen, dass diese erläutert und belegt werden. Aus dem vorhandenen Nachlass sind die Kosten der Bestattung vor allen „normalen“ Nachlassverbindlichkeiten zu bestreiten. Dies folgt aus den für die Nachlassinsolvenz geltenden §§ 324, 209 InsO, die den Kreis der an erster Stelle zu befriedigenden Massegläubiger auf die Aufwendungen für die Kosten der Beerdigung ausdehnt (Haarmeyer-Wutzke-Förster, Handbuch zur InsO, RNr. 10/111). Deshalb gehen auch die Kosten der Bestattung dem Anspruch der Staatskasse auf Kostenersatz vor (BVerwG, 5 C 109.81, FEVS 32, 177 = BVerwGE 66, 161). Kein Anspruch aus § 74 SGB XII besteht ferner dann, wenn aus Anlass des Todes für die Bestattung bestimmte Gelder fließen; denn diese muß sich der Anspruchsteller anrechnen lassen. Dabei handelt es sich z. Bsp. um Leistungen aus einer Sterbegeldversicherung, um für einen Bestattungsvorsorgevertrag angesparte Beträge, um gezahlte Sterbegelder des (früheren) Arbeitgebers sowie um die Beihilfeansprüche verstorbener Beamter und ihrer Angehörigen, die demjenigen zustehen, auf dessen Kosten die Bestattung veranlasst wurde (OLG Köln, 11.12.1991, 27 U 105/91). Auch die Kondolenzgelder, dh die Geldgeschenke, die Angehörige des Verstorbenen anlässlich der Beerdigung von Dritten, häufig aus der Familie, von Freunden, Kollegen oder Nachbarn erhalten, sind nach dem mutmaßlichen Willen der Schenker für die Kosten der Bestattung bestimmt (AG Leipzig, 14.01.2010, 111 C 1249/09). Hinweis: Das Sozialamt kann deshalb den Antragsteller an den nach § 1968 BGB haftenden Erben (OLG Saarbrücken, 1 U 796 /01, OLGR 2002, 228). 5 b) Die Haftung der Unterhaltspflichtigen für die Kosten der Bestattung Wenn weder der Nachlass des Verstorbenen, noch die aus Anlaß seines Todes zufließenden Gelder die Kosten seiner Bestattung decken, müssen dafür diejenigen aufkommen, die ihm unterhaltspflichtig waren. Im Unterhaltsrecht sehen die §§ 1615 II, 1360 a III, 1361 IV BGB eine Haftung für die Kosten der Bestattung vor, soweit ihre Bezahlung nicht von den Erben zu erlangen ist. In erster Linie haftet hier derjenige, der dem Verstorbenen am nächsten steht; dh der nähere vor dem entfernteren Verwandten. Für nicht leistungsfähige Verwandte müssen gem. § 1607 I BGB die nach ihnen haftenden eintreten; dasselbe gilt gem. § 1607 II BGB für den Fall, dass die Rechtsverfolgung im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. Wenn mehrere zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet sind, haften sie gem. § 427 BGB als Gesamtschuldner (Palandt, BGB, § 677 RNr. 8) mit der Folge, dass jeder von ihnen gem. § 421 BGB auf Zahlung der Bestattungskosten in Anspruch genommen werden kann, ohne dass es auf die Stufenfolge des anzuwendenden Bestattungsgesetzes ankommt. Folgerichtig hat deshalb der BGH statt eines Kindes des Verstorbenen dessen „nachrangigen“ Bruder haften lassen (BGH, IV ZR 132/11, NJW 2012, 1651). Ein zerrüttetes Verhältnis oder die fehlende Nähe zwischen den Angehörigen macht die Kostentragung nicht unzumutbar (LSG Darmstadt, L 9 SO 226/10, ZEV 2012, 561). Hinweis: Das Sozialamt kann deshalb den Anspruchsteller an den sonst zur Zahlung Verpflichteten verweisen (KG, 12 W 289/79, VersR 1979, 379). IV Die Prüfung des Sozialamts Sofern die Kosten der Bestattung weder aus dem Nachlass des Verstorbenen, den aus Anlaß seines Todes erfolgenden Zahlungen noch von Unterhaltspflichtigen aufgebracht werden können, kommt eine Leistungspflicht des Sozialamts in Frage, wenn es dem Anspruchsteller nicht zugemutet werden kann, die Kosten der Bestattung zu tragen. Ein allein Stehender wird dann mit einer Übernahme der Kosten rechnen können, wenn er selbst Sozialhilfe bezieht. Bei Antragstellern, die verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, muss das Sozialamt bei der Prüfung der Bedürftigkeit auch das Einkommen und das Vermögen seiner nicht getrennt lebenden Ehegatten bzw Lebenspartners berücksichtigen (SG Karlsruhe, S 1 SO 1329/11, FamRZ 2011, 1827). Die meisten Sozialämter behandeln unter Hinweis auf § 20 SGB XII (vormals § 122 BSHG) eine nichteheliche Lebensgemeinschaft wie eine Ehe und erwarten, dass auch ein leistungsfähiger nichtehelicher Lebensgefährte den anderen bei der Übernahme der Bestattungskosten unterstützt und demnach dem Amt seine finanziellen Verhältnisse offen legt. Die nichteheliche Lebensge -meinschaft setzt eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft zwischen Personen voraus, die über eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein Einstehen der Partner füreinander begründen (BVerwG, 5 C 16. 93, NJW 1995, 2802). Eine Bedarfsgemeinschaft ist gegeben, wenn sich die Partner so sehr für einander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse verwenden (BVerfG, 1 BvL 08/87, NJW 1993, 643). Für die Frage der Zumutbarkeit im Sinne des § 74 SGB XII kommt es auf das Vermögen und das Einkommen des Anspruchstellers bzw seines Partners an. Beim Einkommen ist die Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII die maßgebliche Berechnungsgröße. Übersteigt das Einkommen nach Abzug der - unbillige Härten ver6 meidenden - Freibeträge die in § 85 SGB XII beschriebenen Grenzen, dann ist es in Höhe des Überschreitungsbetrags voll einzusetzen (§ 87 SGB XII). Nach dem Regel -bedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) vom 24.03.2011 (BGBl 2011, 453) gelten ab dem Jahr 2013 folgende Sätze: anspruchsberechtigt ab 01.01.2013 Haushaltsvorstand / alleinstehend 382 Euro Ehegatten / Lebenspartner 345 Euro Volljährige Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 306 Euro Jugendliche von 14 bis 17 Jahre 289 Euro Kinder von 6 bis 13 Jahre 255 Euro Kinder von 0 bis 5 Jahre 224 Euro Wenn das Sozialamt an Hand dieser Vorgaben die für die Bestattung erforderlichen Kosten und den dem Anspruchsteller zustehenden Betrag ermittelt hat, kann es ihn in voller Höhe an ihn auszahlen. Wenn es mehrere Bestattungspflichtige gibt, zahlen manche Sozialämter nur anteilige Beträge aus. Zum Beispiel soll der Sozialhilfeträger bei drei Bestattungspflichtigen nur ein Drittel der Kosten übernehmen, weil sich der Anspruchsteller den auf die beiden Anderen entfallenden Anteil erstatten lassen kann (LSG Darmstadt, L 9 SO 20/08, FamRZ 2008, 1790; VG Braunschweig, 31.08.2004, 3 A 348/03). Diese Rechtsprechung überzeugt nicht, da sie den im Sozialhilferecht geltenden Grundsatz des Nachrangs nicht beachtet. Wenn es einen leistungsfähigen Angehörigen gibt, besteht kein Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII; dh das Sozialamt hätte die Sozialhilfe versagen und den Anspruchsteller an einen leistungsfähigen Angehörigen verweisen müssen (OLG Saarbrücken, 1 U 796/01, OLGR 2002, 228; KG, 12 W 289/79, VersR 1979, 379). In diesem Zusammenhang stellt sich die weitere Frage, ob dies nur gilt, wenn die nach den landesrechtlichen Bestattungsgesetzen zur Bestattung Verpflichteten der gleichen Stufe wie der Anspruchsteller angehören oder ob ihn das Sozialamt auch auf Angehörige einer unteren Stufe verweisen darf. Beispiel Die verstorbene Witwe hinterlässt zwei Söhne, die beide Sozialhilfe beziehen, für die demnach die Übernahme der Bestattungskosten nicht zumutbar ist. Die Witwe hat jedoch auch Enkel, die für die Kosten der Bestattung aufkommen könnten. Dass das Sozialamt an die im Bestattungsgesetz vorgesehenen Stufen nicht gebunden ist, folgt auch aus Gerechtigkeitserwägungen; denn es kann nicht sein, dass die Allgemeinheit der Steuerzahler die Kosten der Bestattung übernimmt, wenn der erstrangige Angehörige mittellos ist, aber weitere Bestattungspflichtige für die Kosten aufkommen könnten. Dies würde zu einer „Sozialisierung“ der Bestattungskosten und zum Nachteil der meist überschuldeten Städte und Landkreise führen (Zimmer, Legal Tribune Online vom 24.08.2010). Deshalb muß auch der Sozialhilfeträger bei der Bearbeitung eines Antrags nach § 74 SGB XII wie im Unterhaltsrecht prüfen, ob statt des Anspruchstellers ein anderer zur Übernahme der Kosten verpflichtet ist - wenn dies der Fall ist, scheidet eine Kostenübernahme aus. Im Beispielsfall muß es dem Sozialamt möglich sein, den sich auf § 74 SGB XII berufenden Sohn an sein Kind oder an seinen Neffen bzw seine Nichte zu verweisen (OLG Saarbrücken, 1 U 796 /01, OLGR 2002, 228; KG, 12 W 289/79, VersR 1979, 379). 7 Hinweis: Der Sozialhilfeträger ist gem. § 8 SGB XII zur jeweils gebotenen Beratung und Unterstützung verpflichtet. Die Feststellung, ob jemand zur Bestattung eines Angehörigen verpflichtet ist und ob er über die erforderlichen Mittel verfügt, kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Wenn dies nicht innerhalb von 96 Stunden seit Eintritt des Todes geklärt werden kann, soll das Sozialamt verpflichtet sein, die für die Bestattung erforderlichen Kosten darlehensweise vorzuschießen (SG Düsseldorf, 13.02.2007, S 35 SO 12/06; VG Freiburg, 4 K 517/04, FuBW 2004, 606). Der Sozialhilfeträger kann auch die Kosten der Bestattung tragen und etwaige Ausgleichsansprüche gegen Dritte auf sich überleiten (BSG, B 8 SO 23/08 R, NVwZ-RR 2010, 527). Für die Kosten der Reise zur Teilnahme an der Bestattung wird nur (noch) ein Darlehen gewährt (LSG Essen, 16.07.2012, L 20 SO 40/12 unter Hinweis auf BVerfG, 1 BvL 01/09, NJW 2010, 505). V Gilt § 74 SGB XII auch für eine freiwillig veranlasste Bestattung ? Die meisten Verstorbenen werden von Angehörigen bestattet, die nach den landesrechtlichen Vorschriften bestattungspflichtig sind. Es kommt aber auch vor, dass ein Dritter für die Bestattung eines Verstorbenen sorgt, z Bsp ein Bestatter, ein Freund oder „nur“ ein Nachbar. Für ihn stellt sich die Frage, ob er die Erstattung seiner Auslagen verlangen kann. 1) Die Rechtslage nach dem bürgerlichem Recht Die Rechtslage ist bürgerlich-rechtlich geklärt. Wenn ein nicht Bestattungspflichtiger die Kosten der Bestattung übernommen hat, kann er vom Verpflichteten deren Erstattung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 677, 683 BGB) verlangen. Ein Bestatter soll allerdings nur den Betrag verlangen können, den das Sozialamt für eine Sozialbestattung nach § 74 SGB XII hätte aufbringen müssen (BGH, III ZR 53/11, NJW 2012, 1648). 2) Die Rechtslage nach Sozialhilferecht Eine andere Frage ist, ob sich auch derjenige auf § 74 SGB XII berufen kann, der die Bestattung freiwillig veranlaßt. Das BVerwG (5 C 02.02, NJW 2003, 3146) hat dies abgelehnt; die Entscheidung hat es bei einer Sozialhilfeempfängerin ohne leibliche Verwandte getroffen, deren Bestattung von der Ehefrau des Stiefsohns der Ver -storbenen veranlaßt worden war. Auch das LSG Stuttgart (L 7 SO 4476/08, ZErb 2010, 153) und das SG Karlsruhe (31.08.2012, S 1 SO 1200/12) haben eine Übernahme der Bestattungskosten abgelehnt, wenn der Antragsteller freiwillig Kostenverpflichtungen eingegangen ist. Die von der Rechtsprechung vertretene „enge“ Ansicht würde dazu führen, dass immer mehr Verstorbene von den Gemeinden zwangsbestattet werden müssen; denn wer wird noch die Bestattung eines Mittellosen uneigennützig veranlassen, wenn er mit den Kosten belastet bleibt ? Hinweis: vgl dazu meinen bei http://www.jusmeum.de veröffentlichten Beitrag „Die Zwangsbestattung durch die Gemeinde“. Zutreffend hat das VG Aachen (21.03.2006, 2 K 1862 /04) darauf hingewiesen, dass diese Rechtsprechung in Zeiten kontraproduktiv ist, in denen immer mehr Menschen allein leben und ein ehrenamtliches Engagement von Bürgern zur Unterstützung und Betreuung der Alten gesellschaftlich gewünscht und gefordert wird. Statt pietätvoll zu Gunsten des dortigen Klägers zu entscheiden, hat das VG Aachen dessen Klage abgewiesen und ihn auf eine mögliche Gesetzesänderung vertröstet !!! Immerhin hat das SG Oldenburg (02.12. 2011, S 21 O 231/09) entschieden, dass auch der einen Anspruch nach § 74 SGB XII hat, der sich dem Verstorbenen gegenüber zu dessen Bestattung und zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat. Dieser Ansicht sollte 8 gefolgt werden, zumal sich die Ausgaben der Sozialhilfeträger in Grenzen halten dürften; denn auch hier muß der Anspruchsteller die Voraussetzungen des § 74 SGB XII beweisen. Gelingt ihm dies nicht, kann ihn das Sozialamt wegen der Kostenerstattung auf den Nachlass, auf etwaige Zuwendungen sowie auf vorrangig Leistungspflichtige verweisen. VI Zusammenfassung Die Pflicht zur Bestattung regeln (heute) die Bestattungsgesetze der Bundesländer. Wer als Bestattungspflichtiger die Bestattung eines Verstorbenen veranlasst, kann gem. § 74 SGB XII die Übernahme der Kosten durch das Sozialamt beantragen, sofern sie erforderlich sind und die Übernahme für den Antragsteller nicht zumutbar ist. Erforderlich ist nur der Aufwand für eine einfache Beerdigung. Zumutbar ist dem Anspruchsteller die Übernahme der Bestattungskosten, wenn er diese aus dem Nachlass des Verstorbenen oder aus Zuwendungen aus Anlaß des Todesfalls aufbringen oder wenn er auf das Vermögen und das Einkommen der nach Landesrecht Bestattungspflichtigen zurückgreifen kann. Dabei kann das Sozialamt den Anspruchsteller auf alle leistungsfähigen Bestattungspflichtigen verweisen, ohne an die Stufen des jeweiligen Bestattungsgesetzes gebunden zu sein. Ausgenommen von der Haftung sind lediglich die Leiter von Heimen oder Krankenhäusern. Auch wer eine Bestattung uneigennützig veranlasst, kann sich auf § 74 SGB XII berufen. Dies setzt jedoch den Nachweis voraus, dass weder ein Nachlass, noch für die Bestattung bestimmte Zuwendungen vorhanden sind, noch ein Bestattungspflichtiger zur Übernahme der Kosten in der Lage ist. Schrifttum: Gotzen, Sozialhilfe im Todesfall, ZfF 2006, 01; Stöber, Die Haftung für die Bestattungskosten, ZAP 2004, 33; Stelkens-Cohrs, Bestattungspflicht und Bestattungskostenpflicht - Ordnungs- und Sozialhilfebehörden im Spannungsverhältnis zwischen „postmortalem Persönlichkeitsrecht“ des Verstorbenen und allgemeinen Handlungsfreiheit seiner Hinterbliebenen in Zeiten knapper Kassen, NVwZ 2002, 917; Trésoret + Seifert, Die Sozialbestattung nach § 74 SGB XII; Berger, Die Erstattung der Beerdigungskosten, Diss. Köln 1968, S.26. Nachtrag Die vorstehenden Hinweise sind gründlich bearbeitet. Fehler sind dennoch nicht auszuschließen, zumal die umfangreiche Rechtsprechung und die Literatur kaum noch überschaubar sind. Für etwaige Unrichtigkeiten kann keine Haftung übernommen werden. Hinweise, Anregungen und Vorschläge für Verbesserungen sind erwünscht.
Literaturhinweis: Gotzen Die Sozialbestattung Leitfaden für die Praxis zur Kostenübernahme nach § 74 SGB XII