Hartz IV-Antrag: Die Frage, wie zu entscheiden ist, wenn Wertzufluss und Antragstellung am selben Tag erfolgen, ob insbesondere die Uhrzeit von Antragstellung und Wertzufluss maßgeblich ist, oder ob wegen der Rückwirkung der Antragstellung auf den Tagesbeginn ein Geldzufluss am Tag der Antragstellung immer als Einkommen anzusehen ist, hat das BSG beantwortet
Mit Urteil vom 14.02.2013 hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden, dass obwohl der Zeitpunkt des Zuflusses an Geld oder Geldeswert vor dem der Antragstellung auf ALG II lag, der Zufluss als Einkommen und nicht als Vermögen zu qualifizieren ist, weil er am selben Tag wie die Antragstellung erfolgte und die Antragstellung bis zum Beginn des Tages der Antragstellung zurückwirkte.
Leitsätze: (vom Sozialberater Detlef Brock)
Ging die Gehaltszahlung an dem selben Tag aufs Konto ein, an dem er auch seinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellte, ist es Einkommen.
Auf die Uhrzeit der Kontogutschrift und den der Antragstellung beim Grundsicherungsträger kommt es nicht an.
Wenn einem Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rückwirkung zukommt, so ist für die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Beginn des Leistungszeitraums maßgeblich.
Deshalb sind Zuflüsse von Geld oder Geldeswert, die zwar vor Antragstellung, aber innerhalb des von der gesetzlichen Rückwirkung des Antrags erfolgten Zeitraums erfolgen, als Einkommen i. S. v. § 11 SGB II und nicht als Vermögen i. S. v. § 12 SGB II zu beurteilen.