BSG stellt klar: Auch für eine Krankheit, welche - nicht im Katalog der Mehrbedarfe für eine kostenaufwändige Ernährung enthalten ist- kann Anspruch auf Mehrbedarf bestehen
Denn auch bei " Laktoseintoleranz " können Mehrkosten entstehen, welche den Mehrbedarf für Ernährung gem. § 21 Abs. 5 SGB II rechtfertigen.
So entschieden vom BSG, mit Urteil vom 14.02. 2013 - B 14 AS 48/12 R.