Laut Gesetz müssen Arbeitslose Vermögenswerte nicht verkaufen, wenn dies "offensichtlich unwirtschaftlich" ist. Damit wolle der Gesetzgeber "einen wirtschaftlichen Ausverkauf verhindern", stellte das BSG nun klar.
Nach bisheriger BSG-Rechtsprechung müssen Arbeitslose beispielsweise eine Lebensversicherung nicht verkaufen, wenn ihr Rückkaufwert noch deutlich unter den bisherigen Einzahlungen liegt. Bewohnt ein Hartz-IV-Empfänger eine eigene angemessene Wohnung, muss er diese nicht verkaufen, wenn dies nur mit erheblichem Wertverlust möglich ist.
Auf frei verkäufliche Vermögenswerte mit frei schwankenden Preisen sei dies aber nicht voll übertragbar, urteilten nun die Kasseler Richter. Die Schwelle zur "offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit" sei hier noch schwerer auszumachen und liege in jedem Fall deutlich tiefer. Im konkreten Fall sei der Verkauf noch zumutbar gewesen.
Anmerkung: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil vom 10.08.2010 , - L 7 AS 382/08 - ,Revision anhängig beim BSG unter dem AZ.: - B 14 AS 100/11 R -
Die Verwertung einer Münzsammlung ist nicht bereits dann unwirtschaftlich im Sinn des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II, wenn der auf dem Marktgeschehen beruhende Verkehrswert geringer ist als es die Anschaffungskosten gewesen sind.
Das Risiko, dass aufgrund sich veränderter Marktpreise wirtschaftliche Verluste eintreten, liegt in der Sphäre des Leistungsberechtigten.