Eine Erledigungsgebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid kommt nur in Betracht, wenn der Anwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat. Hieran fehlt es vorliegend.
Ein Aufwendungsersatzanspruch für die Vertretung im Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung besteht nicht.
Zwar handelt es sich insoweit im Verhältnis zum Vorverfahren um "verschiedene Angelegenheiten" iS des § 17 RVG.
Erstattungsfähig ist nach § 63 SGB X jedoch ausschließlich die anwaltliche Vergütung, die für das isolierte Vorverfahren anfällt.
Fragen der aufschiebenden Wirkung iS des § 86a SGG und die damit zusammenhängenden an die Verwaltung gerichteten Anträge bzw die an das SG gerichteten Rechtsbehelfe des § 86b Abs 1 SGG sind in diesem Zusammenhang ohne Belang.
Kosten, die durch entsprechende Verfahrenshandlungen von Bevollmächtigten entstehen, sind keine Vorverfahrenskosten iS des § 63 Abs 2 SGB X. Der Beitrag wurde erstellt vom Sozialberater Detlef Brock.