Als doppelten Nackenschlag empfindet eine alleinerziehende Lüdenscheiderin, die mit zwei kleinen Kindern von Hartz-IV-Leistungen lebt, ihre jüngsten Bescheide vom Jobcenter.
Um wieder im Berufsleben Tritt zu fassen, hatte die 29-Jährige (Name der Red. bekannt) die Teilnahme an einer Umschulung beantragt, für die sie laut Augenarzt zudem eine Brille bräuchte. Sie erhält beides nicht:
Die Umschulung wurde jetzt ebenso abgelehnt wie die Sehhilfe. Die Brille sei, wie es im Bescheid vom Jobcenter heißt, „keine Leistung nach dem Sozialgesetzbuch 2“, eine Zahlung daher „leider nicht möglich“.
Wie die Lüdenscheider Jobcenter-Leiterin Jutta Busenius erläuterte, ist die Lüdenscheider Mutter damit alles andere als ein Einzelfall: „Solche Nachfragen müssen wir, wie auch beim Zahnersatz, regelmäßig ablehnen.“
Das falle auch den Sachbearbeitern nicht leicht, doch sei man an Recht und Gesetz gebunden. Und demnach seien die Kosten für eine Brille grundsätzlich zu einem kleinen Prozentsatz in der Regelleistung enthalten.
Die liegt für eine erwachsene Person bei 382 Euro im Monat. „Als es noch Sozialhilfe gab, waren die Regelleistungen niedriger, doch Brillen wurden bezahlt.“ In Hartz IV seien sie eingepreist.
Der Logik des Gesetzes zufolge müssen Empfänger, die Brillen brauchen, das Geld also über Monate oder Jahre ansparen. Dabei geht es weder um Luxusmodelle noch um „Fensterglas“:
Im Fall der Lüdenscheiderin, die schon über eine Teilleistung glücklich gewesen wäre, liegen die Kosten bei 200 Euro. Geld, zu dem auch die Krankenkasse nichts hinzubezahlt.
Anmerkung: Keine Übernahme der Kosten für die Versorgung mit verschiedenen Sehhilfen sowie mit Pflegemittel für Kontaktlinsen gem. § 21 Abs. 4 und 6 SGB II( vgl. dazu LSG Hamburg, Urteil vom 21.11.2012 - L 4 AS 6/11).
Kosten regulärer Sehhilfen, die nicht speziell für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt werden, sind nicht im Rahmen der Rehabilitation zu übernehmen(vgl. dazu LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.12.2008 - L 5 B 422/08 AS).