1.Die gesetzgeberische Grundentscheidung, eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Einkommen iS des § 11 SGB II von der Berücksichtigung auch nicht in Teilen freizustellen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Soweit die Alg II-VO zum 1.7.2011 neu bestimmt, dass in Fällen wie dem vorliegenden eine Verletztenrente teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, handelt es sich um die Beseitigung eines als unbillig empfundenen Ergebnisses für die Zukunft.
Anmerkung: BSG, Urteil vom 17.3.2009, B 14 AS 15/08 R
Die Verletztenrente aufgrund einer Wehrdienstbeschädigung als Wehrpflichtiger der Nationalen Volksarmee ist bei der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen.