Beratungshilfe bei paralell gelagerten Fällen Karlsruhe begrenzt Anspruch auf anwaltliche Hilfe bei Hartz IV - Leistungsbezug In einem Haushalt zusammenlebende Hartz-IV-Empfänger haben grundsätzlich nur einmal Anspruch auf Staatsgelder für eine anwaltliche Beratung. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss entschieden.
Die Beratungshilfe müsse nicht jedem einzelnen Mitglied einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft bewilligt werden, wenn es letztlich um parallel gelagerte Fälle gehe, urteilten die Richter. Es reicht demnach aus, wenn die Eltern oder ein im Haushalt lebender Partner die Beratungshilfe schon erhalten hat und damit die Kosten vom Staat übernommen werden.
Die Karlsruher Richter verwarfen mehrere Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Versagung von Beratungshilfe wandten. Das Verfassungsgericht sah darin keine Verletzung des Grundrechts auf "Rechtswahrnehmungsgleichheit". Die Kläger hatten Beratungshilfe beantragt, um Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes durchzusetzen.
Beratungshilfe müsse dann nicht bewilligt werden, wenn sie bereits einem anderen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gewährt worden sei und diese Beratung "ohne Schwierigkeiten übertragbar" sei, betonte das Verfassungsgericht. Denn dann ließen sich daraus diejenigen Rechtskenntnisse für die eigene Situation ziehen, die eine rechtlich komplizierte Materie "auch ohne juristische Vorbildung handhabbar machen können".
Beim grundrechtlich garantierten Rechtsschutz seien Menschen, die keinen Anwalt bezahlen könnten, zwar prinzipiell Personen gleichzustellen, die über diese Mittel verfügten. Doch auch Vermögende müssten die Kosten, die entstehen, wenn sie rechtlichen Rat in Anspruch nehmen, vernünftig abwägen. Vorliegend sei die Versagung von Beratungshilfe gerechtfertigt, "wenn auch Bemittelte vernünftigerweise nicht in Betracht ziehen würden, einen Anwalt einzuschalten".
Hier dazu Anmerkung von RA L. Zimmermannn: Beratungshilfe bei paralell gelagerten Fällen
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG 08.02.2012 - 1 BvR 1120/11 ist Beratungshilfe nicht zusätzlich für minderjährige Kinder oder für die übrigene Angehörigen zu bewilligen.
Die Entscheidung betrifft m.E. nur die Beratung und nicht die Vertretung. Da der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII immer ein individueller Anspruch ist, hat jedes Mitglied der Bedarfs- oder Einsatzgemeinschaft einen Anspruch auf Beratungshilfe. Dieser kann aber nicht gewährt werden, wenn sich ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft beraten läßt und der Rat auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft übertragen werden kann.
Bei der Vertretung einer Bedarfsgemeinschaft im Widerspruchsverfahren ist dann allerdings ein Antrag auf Erweiterung der Beratungshilfe auf die übrigen Mitgleider der Bedarfsgemeinschaft zu stellen, weil die Vertretung für alle Mitgleider erfolgen muss, sonst wird ein Mitgleid als Beratungshilfemandat und die anderen Mitglieder als "normale Mandate" geführt. Dieser Fall wird m.E. vom Bundesverfassungsgericht nicht behandelt.