• Der bisherige Bedarf an Teilhabeaufwendungen (Mitgliedsbeiträge, Freizeiten usw.) und nunmehr gegebenenfalls der Bedarf an Ausrüstungsgegenständen oder anderen Aufwendungen im Zusammenhang mit Teilhabeaktivitäten werden insgesamt bis zur Höhe von 10 Euro monat- lich berücksichtigt (Deckelung).
• Die Antragsfiktion und -rückwirkung (vgl. u. a. § 30 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II – neu) in Fällen begründeter Selbsthilfe (ausnahmsweise nachträgliche Erstattung bereits vom Berechtigten ver- auslagter Mittel für Bildungs- und Teilhabeleistungen) auf den Zeitpunkt der Selbstvornahme gilt nur für Bildungs- und Teilhabeleistungen. Für die dem Bildungspaket notwendigerweise vorangehenden Grundleistungen wie Kinderzuschlag oder Wohngeld gilt diese Antragsfiktion und - rückwirkung nicht.
• Die Möglichkeit der Geldleistung für Klassenfahrten bedeutet keine prinzipielle Abkehr vom Grundsatz des Sachleistungsprinzips.
• Bei Schülerfahrkarten, die auch privat nutzbar sind, ist ein Eigenanteil von mindestens 5 Euro anzurechnen. Dieser Mindestbetrag ergibt sich aus der Auswertung empirischer Daten zum durchschnittlichen Mobilitätsverhalten von Schülerinnen und Schülern.
• Durch die Möglichkeit der pauschalen Abrechnung mit Leistungsanbietern in der Sozialhilfe entstehen keine Mehrkosten, da dieser Erbringungsweg untergesetzlich bereits nach geltendem Recht besteht.