Sozialgerichte drücken Rechtsanwaltsgebühren, wo sie nur können Rechtsanwälte das neue Edelpräkariat?
Ein Beispiel: Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren werden von den Landessozialgerichten Nordrhein-Westfalen 25.05.2012 - L 19 AS 449/12 B und Hessen 03.05.2011- L 2 AL 21/11 B; L 2 AL 22/11 B nur in Höhe von 170 € und nicht in Höhe von 250 € festgesetzt.
Grund: Hier wird offizielle nicht die Regelung der Gebührenrahmen Nr. 3102 VV RVG, sondern Nr. 3103 VV RVG angewendet. Das wird aber nicht gesagt, weil man nicht in die Gefahr geraten will, eine unzulässige Analogie vorzunehmen. Das Verstößt nämlich gegen das Rechtsstaatsprinzip. Zur verbotenen Analogie BSG 18.09.2012 - B 2 U 11/11 R
Den Gerichten dürfte auch kaum entgangen sein, dass Rechtsanwälte in Eilverfahren regelmäßig mehr Arbeit haben als in Normalverfahren. Die Bestimmungen der Rechtsanwälte werden allerdings regelmäßig missachtet.
Was den Sozialrechtsexperten nur wundert, kein Rechtsanwalt unternimmt etwas. Kein Protest, kein Aufschrei der Anwaltskammern und der Anwaltvereine. Nicht einmal der letzte Rettungsanker der mühselig und beladenen, das Bundesverfassungsgericht, wird angerufen.
Offensichtlich gilt in den edlen Kreisen der Anwälte immer noch Adel verpflichtet. Mit Eiern wirft man nicht auch wenn hier verfaulte Eier angebracht wären.