Einkommen (Taschengeld) aus dem Bundesfreiwilligendienst ist zu berücksichtigendes Einkommen gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II
Das dieses Einkommen anzurechnen ist, ergibt sich insbesondere aus § 4 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 Alg II-VO.
Außerdem bestimmt der zum 01.01.2012 neu eingeführte § 1 Absatz 7 Alg II-VO wie Einnahmen aus dem Bundesfreiwilligendienst auf Leistungen nach dem SGB II anzurechnen sind.
Es handelt sich bei dem Taschengeld auch nicht um eine zweckbestimmte Einnahme gemäß § 11 a Absatz 3 Satz 1 SGB II.
Taschengeld ist der typische Anwendungsfall der Regelleistung im Sinne von § 20 Absatz 1 SGB II. Das Einkommen ist daher nicht privilegiert, denn es dient demselben Zweck wie die Leistungen nach dem SGB II.
Nach§ 11 Absatz 7 Alg II-VO ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die an einem Bundesfreiwilligendienst oder einem Jugendfreiwilligendienst teilnehmen, anstelle der Beträge nach § 11 b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II vom Taschengeld nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder § 2 Nr. 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes ein Betrag von insgesamt 175,00 EUR monatlich abzusetzen.
Es ist auch kein weiterer Freibetrag nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 Alg II-VO zu berücksichtigen.
Die Anwendung dieser Vorschrift scheidet bereit deshalb aus, weil § 1 Absatz 7 Alg II-VO die Vorschrift des § 11 b Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II bereits ausschließt.
Das würde nämlich voraussetzen, dass die Zuwendung einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen würde, dass daneben Leistungen nach dem SGB II gerechtfertigt wären. Die Leistungen dienen aber gerade dem Zweck des SGB II.
Einkünfte, die ein Grundsicherungempfänger im Rahmen der Ableistung eines Freiwilligen Sozialen Jahres als monatliches Taschengeld, Verpflegungs- und Wohngeld bezieht, ist als Einkommen i. S. v. § 11 Abs 1 Satz 1 SGB 2 zu berücksichtigten.