Die der kreditgebenden Bank geschuldeten Verzugszinsen sind keine KdU i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II
So die Rechtsauffassung des Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.12.2012 - L 5 AS 21/09
Zu den Unterkunftskosten für das selbstgenutzte Eigenheim zählen auch die Schuldzinsen für ein Immobiliendarlehen (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, B 14/11b AS 67/06 R (25)).
Dabei spielt keine Rolle, ob es sich um Schuldzinsen aus Darlehen für die Bebauung des Hausgrundstücks oder - wie hier - zur Sanierung oder Modernisierung eines bereits im Eigentum des Darlehensnehmers befindlichen Eigenheims vor dessen Erstbezug handelt (so auch: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Mai 2008, L 2 B 94/07 AS ER).
Zu berücksichtigen sind jedoch nur die vertraglich geschuldeten Zinsen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (so auch: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, a.a.O.; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Mai 2012, L 13 AS 3212/11).
Dies folgt schon aus dem Wortlaut sowie Sinn und Zweck von § 22 Abs. 1 SGB II und dem systematischen Zusammenhang mit § 22 Abs. 5 SGB II.
Nur die tatsächlich für die Unterkunft aufgebrachten Aufwendungen können als KdU anerkannt werden.