Die Verfahrensgebühr für den beigeordneten Rechtsanwalt bei einer Beschwerde vor dem Landessozialgericht gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung durch das Sozialgericht bemisst sich nicht nach Nr. 3204, sondern nach Nr. 3501 VV RVG So die Rechtsauffassung des BayerischenLandessozialgerichts 15. Senat, Beschluss vom 20.11.2012 - L 15 SF 184/11 B E http://www.gesetze-bayern.de/jportal/por...true#focuspointSiehedazu auch: Unzureichende Anwaltsvergütung in Beschwerdeverfahrengegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung durch das Sozialgericht.http://blog.beck.de/2013/02/21/unzureich...anordnung-durchhttp://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2...hr-fur-den.htmlWilli S