Das Jobcenter zahlte zwar die sehr günstigen Unterkunftskosten. Vom Arbeitslosengeld II zog es aber pauschal 28 Euro für die Stromkosten ab. Denn in der Regelleistung seien bereits Haushaltsenergiekosten wie Strom enthalten. Würden einerseits die Unterkunftskosten inklusive Strom bezahlt und andererseits die volle Arbeitslosengeld-II-Regelleistung, erhalte der Arbeitslose eine „systemwidrige“ Doppelzahlung, so die Behörde.
Warum das Jobcenter gerade 28 Euro für die Stromkosten veranschlagte, konnte es nicht sagen. Im Arbeitslosengeld-II-Satz sind für Haushaltsenergie nur rund 20 Euro monatlich veranschlagt.
Anmerkung: Das Landessozialgericht Hamburg hatte entschieden, dass gar kein Betrag aus dem Arbeitslosengeld II herausgerechnet werden darf.
Denn die Hartz-IV-Regelleistung sei als Pauschale ausgestaltet worden (Az.: L 5 AS 9/07). Aus einer Pauschale dürfe weder zu Lasten des Hilfebedürftigen etwas herausgerechnet werden, noch zu seinen Gunsten eine abweichend höhere Bemessung seiner Bedarfe erfolgen.
Hinweis: Kürzlich noch anderer Auffassung und somit rechtswidrig- denn laut Aussage des BSG gibt es für das Herausrechnen der Stromkosten bei einer Inklusivmiete keine gesetzliche Grundlage
Sozialgericht Lüneburg Urteil vom 31.03.2011, - S 36 AS 850/09 -, Berufung zugelassen(veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles KW 22/2011 )
Der Rechtsansicht des LSG Hamburg,Urteil vom 28. Januar 2010 (L 5 AS 9/07) dass eine Besserstellung von Leistungsbeziehern mit Inklusivmieten hinzunehmen ist, kann vor dem Hintergrund des Artikels 3 Grundgesetz nicht gefolgt werden.
Die mietvertraglich vereinbarten Stromkosten stellen keine Kosten der Unterkunft dar, sondern sind im Regelsatz enthalten.(a.A. LSG Hamburg,Urteil vom 28. Januar 2010 (L 5 AS 9/07).
Landessozialgericht Hamburg Urteil vom 28.01.2010, - L 5 AS 9/07 - , Revision anhängig beim BSG unter dem Az.- B 14 AS 151/10 R - , veröffentlicht im Rechtsprechungsticker von Tacheles 11/2010.
Die nach dem Untermietvertrag im Untermietzins ohne gesonderten Ausweis pauschal enthaltenen Aufwendungen für Haushaltsenergie gehören zu den Unterkunftskosten die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit sie angemessen sind. Die Aufwendungen hierfür sind nicht aus der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II zu bestreiten.
Leitsatz vom Sozialrechtsexperten :
Bei einer Pauschal- bzw Inklusivmiete, die laut Mietvertrag mangels Feststellbarkeit des tatsächlichen Verbrauchs auch die Stromkosten in unbezifferter Höhe umfasst, ist ein Abschlag in Höhe des in der Regelleistung gem § 20 SGB 2 enthaltenen Haushaltsenergieanteils von den Unterkunfts-und Heizkosten nach § 22 SGB 2 nicht vorzunehmen.
Dass ein Hilfebedürftiger durch die vertragliche Konstruktion einer Inklusivmiete im Ergebnis höhere Leistungen nach dem SGB II erzielen kann als eine vergleichbare Person mit gesondert ausgewiesener Nebenkostenvorauszahlung, mag das Jobcenter veranlassen, auf die Vereinbarung gesonderter Nebenkostenzahlungen hinzuwirken; rechtlich ist das aber grundsätzlich hinzunehmen!
Im Hinblick auf die Pauschalierung der Regelleistung ist es nämlich gerechtfertigt, nicht jede im Einzelfall eintretende Ersparnis bei der Leistungsgewährung zu berücksichtigen.
Dies gilt auch für Schnittmengen von Regelleistung einerseits und Kosten der Unterkunft und Heizung andererseits (BSG, Urt. v. 7.5.2009, – B 14 AS 14/08 R, unter Verweis auf BSG, Urt. v. 18.6.2008, - B 14 AS 22/07 R -).
„Dieser Auffassung schließen wir uns voll an“, sagte Peter Udsching, Vorsitzender des 14. Senats des BSG. Für das Herausrechnen der Stromkosten aus der Arbeitslosengeld-II-Leistung gebe es keine gesetzliche Grundlage.
Das Leistungssystem des SGB II lässt eine individuelle Bedarfsermittlung bei den in der Regelleistung enthaltenen Bedarfen grundsätzlich nicht zu. Die von der Rechtsprechung entwickelte Behandlung der Kosten der Warmwasserbereitung, die der Gesetzgeber mit § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II nF ("... ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile ...") fortentwickelt hat, ist auf die Stromkosten als Bestandteil einer Inklusivmiete nicht übertragbar.