Heizkostenguthaben darf weder im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II noch in sonstiger Weise als "Einkommen" berücksichtigt werden, wenn die Leistungsbezieherin, weil das Jobcenter nur die angemessenen Heizkosten übernahm, die fehlenden Heizkosten aus ihrer Regelleistung bezahlte
Stammte die Ansparung des Heizkostenguthabens aus einer Zeit, in welcher die Leistungsbezieherin (weil das Jobcenter nur die angemessenen Heizkosten übernahm) in das Guthaben übersteigender Höhe die Heizkosten selbst (und sogar aus ihrer Regelleistung) tragen musste, darf das Guthaben nach alledem weder im Sinne von § 22 Abs. 3 SGB II noch in sonstiger Weise als "Einkommen" berücksichtigt werden.
Das Gericht hat die Berufung zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und höchstrichterlich die hier entscheidende Frage bislang unbeantwortet bleiben konnte (vgl. BSG, Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 132/11 R -).