Reparaturkosten für Brillen müssen vom Träger der Grundsicherung nach dem SGB II als Zuschuss bzw.Sonderbedarf übernommen werden
Dies geht aus einem am Mittwoch, dem 12.03.2013 veröffentlichtem Urteil des SG Osnabrück hervor.
Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 SGB II in der ab 01.04.2011 geltenden Fassung sind Leistungen für die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen als Sonderbedarf zu erbringen, die Neuregelung in § 24 SGB II soll nur atypische Bedarfslagen erfassen (dazu: Loose in Gemeinschaftskommentar zum SGB II, Stand: November 2011, § 24 SGB, Rn. 62).
Brillen gehören zur therapeutischen Ausrüstung im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Darüber hinaus sind zwar die Kosten für die Anschaffung von Brillen im Regelsatz enthalten, nicht dagegen die Reparaturkosten für Brillen.
Die Brillenreparatur stellt einen atypischen bedarf im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II dar.
Denn anders als die Korrektur der Gläser oder der Wechsel des Brillengestelles aufgrund von Modetrends spielen Reparaturkosten im Alltag von Brillenträgern eine absolut untergeordnete Rolle.
Es handelt sich daher bei Reparaturkosten gerade nicht um typische Kosten eines Brillenträgers.
Zitat von Willi SchartemaReparaturkosten für Brillen müssen vom Träger der Grundsicherung nach dem SGB II als Zuschuss bzw.Sonderbedarf übernommen werden
Dies geht aus einem am Mittwoch, dem 12.03.2013 veröffentlichtem Urteil des SG Osnabrück hervor.
Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 SGB II in der ab 01.04.2011 geltenden Fassung sind Leistungen für die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen als Sonderbedarf zu erbringen, die Neuregelung in § 24 SGB II soll nur atypische Bedarfslagen erfassen (dazu: Loose in Gemeinschaftskommentar zum SGB II, Stand: November 2011, § 24 SGB, Rn. 62).
Brillen gehören zur therapeutischen Ausrüstung im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Darüber hinaus sind zwar die Kosten für die Anschaffung von Brillen im Regelsatz enthalten, nicht dagegen die Reparaturkosten für Brillen.
Die Brillenreparatur stellt einen atypischen bedarf im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II dar.
Denn anders als die Korrektur der Gläser oder der Wechsel des Brillengestelles aufgrund von Modetrends spielen Reparaturkosten im Alltag von Brillenträgern eine absolut untergeordnete Rolle.
Es handelt sich daher bei Reparaturkosten gerade nicht um typische Kosten eines Brillenträgers.
Hartz IV- Empfänger hat Anspruch auf Gewährung der Kosten für die Beschaffung einer Gleitsichtbrille als unabweisbarer, laufender nicht nur einmaliger Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II aufgrund seiner besonderen Lebenssituation.
Sozialgericht Detmold Urteil vom 11.01.2011, - S 21 AS 926/10 - , rechtskräftig
Gleitsichtbrille nach § 21 Abs. 6 SGB II JC muss bezahlen
Denn er kann die Kosten für die Anschaffung einer Sehhilfe wegen des bereits überschießenden erheblichen Bedarfs nicht ansparen oder einsparen(monatliche Fahrkosten zu Ärzten, Einkäufe nur mittels Taxifahrten ).
Dies folgt für die Zeit vor dem 03.06.2010 unmittelbar aus der Entscheidung des BVerfG vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09; 1 BvL 3/09; 1 BvL 4/09). Die vom BVerfG geforderte atypische Bedarfslage erkläre sich hier aus der besonderen Lebenssituation des an Diabetes mellitus erkrankten Leistungsempfängers, so das Sozialgericht. Dieser könne sein durch das Grundgesetz garantiertes Existenzminimum durch die pauschaliert erbrachten Leistungen nach dem SGB II nicht mehr sicherstellen. Er könne insbesondere die Kosten für die Anschaffung der Sehhilfe wegen des bereits gesundheitsbedingt erheblichen Bedarfs nicht aus der Regelleistung an- oder einsparen.
Betrachtet man den atypischen Bedarf nur nach Gegenständen getrennt, so könnte es sein, dass überhaupt kein Mehrbedarf im Sinne des Urteils des BVerfG entstünde, wenn jeder Einzelposten nur einmal im Bewilligungszeitraum benötigt würde. Eine solche Sichtweise werde der Entscheidung des BVerfG nicht gerecht. Der Gesetzgeber sollte hierdurch vielmehr veranlasst werden, dafür Sorge zu tragen, dass in besonderen Härtefällen das Existenzminimum von Menschen, die regelmäßig mehr Leistungen benötigen, als sich aus dem statistischen Mittel ergibt, im untersten Netz der sozialen Absicherung ausreichend aufgefangen werden.
Richtig ist meines erachtens der Ansatz des Sozialgerichtes, dass es die Einsparmöglichkeiten anhand der weiteren Belastungen überprüft.
Zitat von Willi SchartemaReparaturkosten für Brillen müssen vom Träger der Grundsicherung nach dem SGB II als Zuschuss bzw.Sonderbedarf übernommen werden
Dies geht aus einem am Mittwoch, dem 12.03.2013 veröffentlichtem Urteil des SG Osnabrück hervor.
Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 SGB II in der ab 01.04.2011 geltenden Fassung sind Leistungen für die Reparatur von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen als Sonderbedarf zu erbringen, die Neuregelung in § 24 SGB II soll nur atypische Bedarfslagen erfassen (dazu: Loose in Gemeinschaftskommentar zum SGB II, Stand: November 2011, § 24 SGB, Rn. 62).
Brillen gehören zur therapeutischen Ausrüstung im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Darüber hinaus sind zwar die Kosten für die Anschaffung von Brillen im Regelsatz enthalten, nicht dagegen die Reparaturkosten für Brillen.
Die Brillenreparatur stellt einen atypischen bedarf im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II dar.
Denn anders als die Korrektur der Gläser oder der Wechsel des Brillengestelles aufgrund von Modetrends spielen Reparaturkosten im Alltag von Brillenträgern eine absolut untergeordnete Rolle.
Es handelt sich daher bei Reparaturkosten gerade nicht um typische Kosten eines Brillenträgers.
Hartz IV- Empfänger hat Anspruch auf Gewährung der Kosten für die Beschaffung einer Gleitsichtbrille als unabweisbarer, laufender nicht nur einmaliger Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II aufgrund seiner besonderen Lebenssituation.
Sozialgericht Detmold Urteil vom 11.01.2011, - S 21 AS 926/10 - , rechtskräftig
Gleitsichtbrille nach § 21 Abs. 6 SGB II JC muss bezahlen
Denn er kann die Kosten für die Anschaffung einer Sehhilfe wegen des bereits überschießenden erheblichen Bedarfs nicht ansparen oder einsparen(monatliche Fahrkosten zu Ärzten, Einkäufe nur mittels Taxifahrten ).
Dies folgt für die Zeit vor dem 03.06.2010 unmittelbar aus der Entscheidung des BVerfG vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09; 1 BvL 3/09; 1 BvL 4/09). Die vom BVerfG geforderte atypische Bedarfslage erkläre sich hier aus der besonderen Lebenssituation des an Diabetes mellitus erkrankten Leistungsempfängers, so das Sozialgericht. Dieser könne sein durch das Grundgesetz garantiertes Existenzminimum durch die pauschaliert erbrachten Leistungen nach dem SGB II nicht mehr sicherstellen. Er könne insbesondere die Kosten für die Anschaffung der Sehhilfe wegen des bereits gesundheitsbedingt erheblichen Bedarfs nicht aus der Regelleistung an- oder einsparen.
Betrachtet man den atypischen Bedarf nur nach Gegenständen getrennt, so könnte es sein, dass überhaupt kein Mehrbedarf im Sinne des Urteils des BVerfG entstünde, wenn jeder Einzelposten nur einmal im Bewilligungszeitraum benötigt würde. Eine solche Sichtweise werde der Entscheidung des BVerfG nicht gerecht. Der Gesetzgeber sollte hierdurch vielmehr veranlasst werden, dafür Sorge zu tragen, dass in besonderen Härtefällen das Existenzminimum von Menschen, die regelmäßig mehr Leistungen benötigen, als sich aus dem statistischen Mittel ergibt, im untersten Netz der sozialen Absicherung ausreichend aufgefangen werden.
Richtig ist meines erachtens der Ansatz des Sozialgerichtes, dass es die Einsparmöglichkeiten anhand der weiteren Belastungen überprüft.
Ausgabe 5/2013 der Zeitschrft quer der Arbeitslosenselbsthilfe Oldenburg e.V. : Hartz IV-Empfänger haben Leistungsanspruch auf eine Brille - Musterantrag Den Antrag und weitere Info, warum man davon ausgeht, dass Leistungsenpfänger nach dem SGB 2 einen Leistungsanspruch auf Kostenübernahme für eine Brille haben, finden Sie hier: