Stellen Sie sich vor, eine Arbeitsagentur von einer 60 km entfernten Stadt kommt auf Sie zu, um Ihnen einen Bewerber vorzuschlagen. Sie erhalten eine Zusage von Zuschüssen für diesen Mitarbeiter vom Jobcenter (früher ARGE) – weil es sich um einen älteren Arbeitnehmer handeln würde (Alterszuschüsse). Das Unternehmen stellt den vorgeschlagenen Mitarbeiter ein.
Denn dem Jobcenter sollte man vertrauen können.
Keine fünf Wochen später erleidet der Mitarbeiter einen Herzinfarkt. Den dritten, wie sich hinterher herausstellt. Er hatte schon zwei, was der Arbeitsagentur bekannt war. Und hatte damit eine schwere Behinderung. Was der Arbeitsagentur vorher bekannt war.
Das hatte sie allerdings dem 60 km entfernt gelegenen Betrieb vorsätzlich verschwiegen, als sie ihm den Mitarbeiter aktiv als altersbezuschusst für eine Tätigkeit als reisender Handelsvertreter angepriesen hatte.
Trotz Kenntnis wurden auch nicht etwa Zuschüsse für die Eingliederung eines behinderten Mitarbeiters angeboten. Vielmehr bot das Jobcenter aktiv (nur) Zuschüsse für die Eingliederung eines älteren Arbeitnehmers an.
In Kürze wird über die Sache vor Gericht verhandelt.
Es ist nicht etwa so, dass der Betrieb das Jobcenter auf Schadensersatz verklagt hätte, weil er sich getäuscht fühlte.
Sondern das Jobcenter will nun auch noch seine Eingliederungszuschüsse zurückgezahlt bekommen, weil der Mitarbeiter infolge der Beeinträchtigungen durch die Behinderung nicht mehr weiterarbeiten konnte.
Vorstehendes ist nicht einem schlechten Roman entnommen. Sondern tatsächlich so geschehen, beim Jobcenter Landsberg.
Die Vermittlungspraxis aus dem Jahr 2006 wird von der heutigen Leitung des Jobcenters Landsberg übrigens im Jahr 2013 nach wie vor gut geheißen.
Quelle:
Anmerkung: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Mai 2011 - L 5 AS 62/08
Nach § 221 Abs. 2 SGB III in der maßgeblichen Fassung sind Eingliederungszuschüsse teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraumes oder einer Nachbeschäftigungszeit beendet wird. Dies gilt nicht, wenn
1. der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, zu kündigen,
2. eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen, berechtigt war,
3. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat oder
4. der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat.