Eine Diedersdorfer Familie hat gegen das Jobcenter Strafanzeige gestellt.
Damit wollen sich die Bewohner der Waldsiedlung gegen eine unangemeldete Wohnungsdurchsuchung wehren, die Außendienstmitarbeiter des Jobcenters bei ihnen durchgeführt haben sollen.
Henryk Koch wusste zunächst gar nicht, wen er da in die Wohnung gelassen hatte. Um 10 Uhr klingelten am Mittwoch die Mitarbeiter des Jobcenters an der Wohnungstür und begannen mit der Durchsuchung, erzählt er. Sein Freund Jörn Rieche hilft ihm, sich auszudrücken. Denn die polnische Familie war erst im Oktober vorigen Jahres aus England nach Seelow übergesiedelt. Das Deutsch des 42-Jährigen Security-Fachmanns ist noch nicht so gut.
"Wir haben das Recht dazu", sollen die Jobcenter-Mitarbeiter ihm klar gemacht haben, als sie begannen, in allen Räumen etwas zu suchen. Grund für die Aktion, wegen der Koch jetzt Strafanzeige eingereicht hat, soll ein anonymer Hinweis gewesen sein, demzufolge sich die Familie Leistungen erschleichen würde.
Henryk Kochs Kinder sind anderthalb, neun und zwölf Jahre alt, die Frau jobbt in Berlin und Potsdam. Die Wohnungsmiete und den Zuschuss zum Lebensunterhalt erhält die Familie vom Jobcenter.
Der Antrag auf Erstausstattung der Wohnung wurde abgelehnt, weil "keine Notsituation" vorliege, so der Bescheid des Jobcenters.
Dagegen legte die Familie Widerspruch ein. Denn bei der Ankunft aus England hatten die Polen mit deutschen Vorfahren keine Möbel.
Das Jobcenter wird sich zu dem konkreten Fall nicht äußern, weil mit der Anzeige ein Gerichtsverfahren erwartet wird, erklärt Marco Schulz, stellvertretender Geschäftsführer der Behörde.
Generell seien Vor-Ort-Termine von Mitarbeitern des Jobcenters in der Wohnung des Kunden auch keine Durchsuchungen, heißt es aus der Geschäftsführung.
"Dieser Begriff beschreibt, dass in großem Umfang nach Dingen gesucht wird, die verborgen sind, beispielsweise, indem die Schränke geleert werden.
Die Vorstellung eines quasi polizeilichen Vorgehens stimmt nicht mit der Realität der Außendiensttätigkeit des Jobcenters überein", wird vom Jobcenter unterstrichen .
Die Kunden des Jobcenters würden vorher grundsätzlich darüber belehrt, dass sie keinen Einlass gewähren müssen.
Auch während der Besichtigung könne der Betroffene diese jederzeit selbst beenden oder zu einzelnen Räumen den Zutritt verweigern.
Zur Verhinderung ungerechtfertigten Leistungsbezuges gehe das Jobcenter grundsätzlich auch anonymen Anzeigen nach. Hausbesuche würden jedoch nur in besonders begründeten Fällen erfolgen.
Über die Durchführung eines Hausbesuches entscheidet ein Abteilungsleiter, der eine Führungskraft mit Befähigung zum Richteramt ist, so Schulz.
Einem Anspruch auf Ersatzbeschaffung einer Wohnungserstausstattung nach dem SGB 2 bei Zuzug aus dem Ausland steht ein in der Vergangenheit liegender fahrlässiger Verlust vorhandener Möbel nicht entgegen (vgl. BSG, Urt. v. 27.9.2011, B 4 AS 202/10 R).