Onlinebewerbungen nicht kostenfrei und deshalb erstattungsfähig
Am 10.6.2010 hat der 1. Senat des LSG Stuttgart in einem Erörterungstermin einen Vergleich mit der Vertreterin der ArGe Freiburg initiiert.
Der Richter am Landessozialgericht Stark hatte zuvor gesagt, dass im Gesetz eine Erstattung für Bewerbungen auch im Internet vorgesehen sei.
Das Jobcenter könne dann nicht einfach sagen, dass es dies nicht macht. Nachdem mir gut zugeredet wurde, habe ich schließlich einem Vergleich zugestimmt, weil dadurch auch die zahlreichen Folgewidersprüche mit erledigt wurden.
Der Vergleich beinhaltet, dass die ArGe Freiburg mir für die seit September 2006 angefallenen Onlinebewerbungen einen einmaligen Betrag von 100 EUR zu zahlen hat.
Dies entspricht einem Betrag von 2,50 EUR pro streitbefangener Onlinebewerbung (AZ: L 1 AS 6026/09 / Wagner / ArGe Freiburg)
Zur Vorgeschichte Im September 2006 stellte die ArGe Freiburg die Erstattung von Bewerbungskosten für Onlinebewerbungen vollständig ein. Gleichzeitig wurden auch die Internet-Arbeitsplätze im Job-Center abgeschafft. Es ergingen bis Anfang 2010 sieben Teilablehnungsbescheide, gegen die jeweils einzeln Widerspruch eingelegt werden musste. Der Vermittler sagte telefonisch zu mir, ich solle doch ins Internet-Cafe gehen, damit ich einen Nachweis für die mir entstehenden Kosten hätte. Dem wurde nun durch Richter Stark entgegen gehalten, dass es sinnvoller wäre, Bewerbungen zu Hause anzufertigen, denn man würde sich dann häufiger und qualifizierter bewerben.
Am 17.09.09 hatte das Sozialgericht Freiburg die Berufung ausdrücklich zugelassen, nachdem ein Teilvergleich geschlossen wurde. Obwohl der Beschwerdewert nicht erreicht war (30 EUR), befand die Richterin, dass diese Frage grundsätzlich geklärt werden müsse. Nachdem mir nach einem Gespräch am 1.4.2010 vom Vermittler gesagt worden war, es gäbe eine neue Geschäftsanweisung zu dieser Frage, sind mir Kosten für die Onlinebewerbungen in diesem Jahr erstattet worden. Aber an der Theke der ArGe wird immer noch handschriftlich auf den Anträgen vermerkt: „Keine Erstattung von Onlinebewerbungen!“
Für die Zukunft In Zukunft dürfte es nicht mehr so einfach sein zu behaupten, Onlinebewerbungen kosten nichts. Da Vergleiche nicht in die Datenbanken der Entscheidungen der Gerichte aufgenommen werden (es sind keine Urteile), sind wir auf unsere eigenen Formen der Gegenöffentlichkeit angewiesen: Also weitersagen, weiter verbreitern und veröffentlichen.
Da - zumindest in meinem kaufmännischen Berufsfeld - die Arbeitgeber immer öfter auf E-mail-Bewerbungen bestehen, hat die Erstattung der Kosten dieser Bewerbungen mit einem angemessenen Betrag für deren Dokumentierung, die Nutzung des Internets, die Recherche bei der Stellensuche, die Tintenpatronennutzung etc. zu erfolgen.
Kontakt: Ingrid Wagner, Freiburg, ingrid08(at)freenet.de
Rn 12 "Eine Übernahme von Telefonkosten kommt danach allenfalls in Betracht, wenn diese bei der Erstellung und/oder Versendung von Bewerbungsunterlagen unter Nutzung moderner Informationstechnologien (zB PC, Internet, Email) entstanden sind (vgl jetzt hierzu: § 4 Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung vom 10. April 2003, ANBA 2003, 731). Nicht erfasst werden von der Legaldefinition "Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen" die Kosten für Telefongespräche, die lediglich darauf abzielen, nach Absenden der Bewerbung das Interesse an der Stelle zu bekräftigen oder Vorstellungsgespräche zu vereinbaren."
und
Tobias Schlaeger: Der Antrag auf Bewerbungs- und Reisekosten (§ 45 ff. SGB III), info also, 03/2007
Sinn und Zweck sowie der Wortlaut von § 4 Abs. 1, 2 und § 3 Abs. 1, 2 A-UBV lassen es durchaus zu, dass auch für inzwischen üblich gewordene, reine Online-Bewerbungen (als Standardbewerbungskosten) jeweils der Pauschbetrag bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen(1) anfällt. Dies ist insoweit gerechtfertigt, als hierbei Kosten für Internetverbindung(2), Strom, das Einscannen von Dokumenten und üblicherweise auch die Konvertierung in ein entsprechendes Format (z.B. pdf-Dateien mittels Adobe Acrobat Reader) entstehen. ----------------------------------------------------------------------------------------------- 1 Also vor allem, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung nachgesucht wird und dass gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 A-UBV ein Nachweis erbracht wird
2 So auch ausdrücklich BSG Urt. v. 2.9.2004 - Az.: B 7 AL 62/03 R = SozR 4-4300 § 45 Nr. 1
Jetzt unter dem Diktat des Vermittlungsbudget:
Hilfen bei der Anbahnung und Aufnahme einer Beschäftigung, § 45SGB III n.F.
Ulrich Stascheit
I. Es waren einmal...
1. Genau festgelegte Leistungen
Bis Ende 2008 zählte das SGB III die gängigen Leistungen zur Unterstützung bei Arbeitsuche und Arbeitsaufnahme einzeln auf und legte eine Obergrenze für die jeweilige Leistung fest. Die Arbeitslosen kannten diese Leistungen, beantragten sie deshalb und erhielten sie meist auch.
All diese Leistungen tauchen im SGB III jetzt nicht mehr auf. Sie sollen seit 1.1.2009 in der sogenannten »Förderung aus dem Vermittlungsbudget« gemäß § 45 SGB III n.F. aufgehen. Damit sie nicht untergehen, führen wir die wichtigsten Leistungen noch einmal im Einzelnen auf:
Wir raten allen, diese Leistungen auch in Zukunft unter der Herrschaft des »Vermittlungsbudgets« zu beantragen.
Quelle: info also 1/2009
(Prof. Ulrich Stascheit, Fachhochschule Frankfurt am Main)
Hilfen bei der Anbahnung und Aufnahme einer Beschäftigung, § 45 SGB III n.F.