Höhe des Regelbedarfs nach dem SGB II für ein Ehepaar mit einem zweijährigen Kind nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts konnte sich in dem Verfahren B 4 AS 12/12 R am 28. März 2013 insbesondere nicht davon überzeugen, dass der Gesetzgeber die Höhe der Regelbedarfe der Kläger zum 1. Januar 2011 unter Verstoß gegen Art 1 Grundgesetz (Menschenwürde) in Verbindung mit Art 20 Grundgesetz (Sozialstaatsprinzip) zu niedrig bemessen hat.
Dies gilt sowohl für den Regelbedarf eines Alleinstehenden, von dem der Regelbedarf von zwei Erwachsenen, die zusammenleben, abgeleitet ist, als auch dem von zwei Erwachsenen, in deren Haushalt ein zweijähriges Kind lebt.
Ebenso wenig ist der für Kinder bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres gesetzlich vorgesehene Bedarf in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen.
Sowohl die Methode (Bestimmung eines Verteilungsschlüssels für die Zuordnung der Bedarfe zu einzelnen Personen innerhalb der Familie) zur Bestimmung des kindlichen Bedarfs, als auch die Aufspaltung der Grundsicherungsleistungen in Regelbedarf sowie Bildungs- und Teilhabebedarfe führt nach Ansicht des 4. Senats nicht zu einer Verletzung von Verfassungsrecht.
Regelbedarf und Bedarfe für Bildung und Teilhabe zusammengenommen decken den grundsicherungsrelevanten Bedarf von Kindern und Jugendlichen.
Unschädlich ist auch, dass der Gesetzgeber das Existenzminimum im Bildungs- und Teilhabebereich durch Sach- oder Dienstleistungen (vor allem Gutscheine) und nicht durch Geldleistungen sichert, denn die Form der Leistungserbringung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich ihm überlassen.
Ebenso wenig ist die Höhe der Teilhabeleistungen von 10 Euro monatlich für Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung sowie die Teilnahme an Freizeiten nach Auffassung des 4. Senats verfassungsrechtlich zu beanstanden.