LSG Hessen: Das Konzept des Landkreises Waldeck-Frankenberg zur Ermittlung der angemessenen Mietobergrenze aus dem Jahr 2010 nebst Fortschreibung für 2011 entspricht den Vorgaben des BSG
1 Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.02.2013 - L 7 AS 78/12
1. Das Konzept des Landkreises Waldeck-Frankenberg zur Ermittlung der angemessenen Mietobergrenze aus dem Jahr 2010 nebst Fortschreibung für 2011 entspricht den Vorgaben des BSG (ständige Rspr. des BSG seit dem Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231).
2. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten im Landkreis Waldeck-Frankenberg kann der gesamte Landkreis als abstrakter Vergleichsraum herangezogen werden. Der gesamte Landkreis präsentiert sich als homogener Lebensraum, da es keine Oberzentren gibt und keine signifikant bessere oder schlechtere Infrastruktur in einzelnen Gegenden.
3. Die Bildung dreier Mietobergrenzen abhängig vom Bodenrichtwert im Vergleichsraum ist nicht zu beanstanden.
Anmerkung zum Urteil:
Ein Anspruch der auf Übernahme der tatsächlich entstandenen Kosten ergibt sich zunächst - nicht aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II.
Zwar sind Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nach einem Umzug über die Grenzen des kommunalen Vergleichsraums hinaus nicht auf die Aufwendungen am bisherigen Wohnort begrenzt (Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 47b).
Die Zeitspanne, in welcher auch unangemessene Kosten übernommen werden, dient außerdem der Überbrückung der für das Suchen einer neuen Unterkunft erforderlichen Zeit.
Die Anwendung dieser Norm setzt zwingend Kostensenkungsbemühungen, die nicht unmittelbar zum Erfolg führen, voraus.
Die Kläger bemühten sich jedoch nicht um eine günstigere Wohnung, so dass § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II keine Anwendung findet.
Der Beitrag wurde erstellt vom langjährigen Sozialberater des Sozialrechtsexperten - Detlef Brock.
Zitat von Willi SchartemaLSG Hessen: Das Konzept des Landkreises Waldeck-Frankenberg zur Ermittlung der angemessenen Mietobergrenze aus dem Jahr 2010 nebst Fortschreibung für 2011 entspricht den Vorgaben des BSG
1 Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.02.2013 - L 7 AS 78/12
1. Das Konzept des Landkreises Waldeck-Frankenberg zur Ermittlung der angemessenen Mietobergrenze aus dem Jahr 2010 nebst Fortschreibung für 2011 entspricht den Vorgaben des BSG (ständige Rspr. des BSG seit dem Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231).
2. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten im Landkreis Waldeck-Frankenberg kann der gesamte Landkreis als abstrakter Vergleichsraum herangezogen werden. Der gesamte Landkreis präsentiert sich als homogener Lebensraum, da es keine Oberzentren gibt und keine signifikant bessere oder schlechtere Infrastruktur in einzelnen Gegenden.
3. Die Bildung dreier Mietobergrenzen abhängig vom Bodenrichtwert im Vergleichsraum ist nicht zu beanstanden.
Anmerkung zum Urteil:
Ein Anspruch der auf Übernahme der tatsächlich entstandenen Kosten ergibt sich zunächst - nicht aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II.
Zwar sind Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nach einem Umzug über die Grenzen des kommunalen Vergleichsraums hinaus nicht auf die Aufwendungen am bisherigen Wohnort begrenzt (Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 47b).
Die Zeitspanne, in welcher auch unangemessene Kosten übernommen werden, dient außerdem der Überbrückung der für das Suchen einer neuen Unterkunft erforderlichen Zeit.
Die Anwendung dieser Norm setzt zwingend Kostensenkungsbemühungen, die nicht unmittelbar zum Erfolg führen, voraus.
Die Kläger bemühten sich jedoch nicht um eine günstigere Wohnung, so dass § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II keine Anwendung findet.
Der Beitrag wurde erstellt vom langjährigen Sozialberater des Sozialrechtsexperten - Detlef Brock.
Hartz IV: Die angemessene Mietobergrenze ist nach einem schlüssigen Konzept zu ermitteln - Über ein solches Konzept verfügt der Landkreis Waldeck-Frankenberg, nicht aber die Stadt Offenbach
Hartz-IV-Empfänger erhalten Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Kosten, soweit diese angemessen sind.
Die angemessene Mietobergrenze ist nach einem schlüssigen Konzept zu ermitteln.
Über ein solches Konzept verfügt der Landkreis Waldeck-Frankenberg, nicht aber die Stadt Offenbach.
Dies entschied der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in zwei heute veröffentlichten Urteilen.
Einfacher Mietspiegel allein genügt nicht
Die Darmstädter Richter entschieden, dass für die Ermittlung der Mietobergrenzen der von der Stadt Offenbach zugrunde gelegte einfache Mietspiegel 2006 bzw. 2008 unzureichend ist.
Denn dieser gebe keine Auskunft über tatsächlich freie Wohnungen mit einfachem Standard und deren Mietpreis. Daher sei das Konzept der Stadt Offenbach aus dem Jahr 2006, nebst Fortschreibung 2009, das maßgeblich auf diesen Mietspiegel abstellt, unzureichend.
Landkreis Waldeck-Frankenberg mit schlüssigem Konzept
Die aufwendigen Ermittlungen des Landkreises Waldeck-Frankenberg hingegen erfüllten die rechtlichen Vorgaben an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Mietobergrenze.
Denn der Landkreis habe neben den Bestandsmieten auch die Mietangebote ermittelt. So seien unter anderem Zeitungs- und Internetannoncen ausgewertet und die Eigentümer hinsichtlich der aktuellen Mietdaten befragt worden.
Hinweise zur Rechtslage
§ 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) (1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. (.)
Hessisches Landessozialgericht, Urteile vom 15.02.2013,
Az.: L 7 AS 78/12 zu Landkreis Waldeck-Frankenberg (S.dazu den Beitrag des Sozialrechtsexperten) und
Die Mietobergrenze ist unter Berücksichtigung der Bedingungen eines existenzsichernden Leistungssystems festzulegen. Sie soll dabei die Wirklichkeit, also die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums abbilden, denn der Hilfebedürftige soll durch die Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in die Lage versetzt werden, sein elementares Grundbedürfnis "Wohnen" zu grundsicherungsrechtlich angemessenen Bedingungen zu befriedigen (vgl. Krauß in: Hauck/Noftz, Kommentar, SGB II, § 22 Rn. 2; Berlit, in: LPK, SGB II, 4. Auflage 2011, § 22 Rn. 40).
Sein Lebensmittelpunkt soll geschützt werden. Die festgestellte, angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss mithin so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten.
Der Beitrag wurde erstellt vom Sozialberater Detlef Brock.