Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 2 SGB II besteht auch bei denkbarem Anspruch eines Leistungsempfängers auf nachehelichen Unterhalt gegen ehemaligen Ehepartner
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 28.02.2013 - L 7 AS 745/11
Eigene Leitsätze
Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 2 SGB II besteht auch bei denkbarem Anspruch eines Leistungsempfängers auf nachehelichen Unterhalt gegen ehemaligen Ehepartner
Kann die begehrte Auskunft Bestand und Höhe des Unterhaltsanspruchs nicht mehr beeinflussen, weil z. B. bindend festgestellt ist, dass eine Unterhaltspflicht nicht besteht, entfällt die Auskunftspflicht.
Scheidet die Unterhaltspflicht nach sorgfältiger Prüfung aber nicht ganz offensichtlich aus, sondern verbleiben Zweifel hinsichtlich des Bestehens, so bleibt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bestehen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.09.2010 – L 12 SO 61/09, RdNrn. 20 ff.).
Rechtstipp: Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 09.08.2012.- L 4 AS 126/10
Die Auskunftsverpflichtung nach § 60 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 1605 Abs. 1 BGB setzt nicht das Bestehen, sondern allein die Möglichkeit eines Unterhaltsanspruchs voraus.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L. Zimmerman