Rückwirkende Gewährung des Mehrbedarfszuschlags nach § 30 Abs. 1 SGB XII auch bei Unkenntnis des Sozialhilfeträgers - Meistbegünstigungsprinzip
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Rückwirkende Gewährung des Mehrbedarfszuschlags nach § 30 Abs. 1 SGB XII auch bei Unkenntnis des Sozialhilfeträgers - Meistbegünstigungsprinzip
Beitrag von Willi Schartema Heute um 10:51 1. Ein Antrag auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII kann so ausgelegt werden, dass er alle in Betracht kommenden Leistungen - also auch Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII - umfasst.
2. War der Leistungsberechtigte im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G und hatte lediglich die Behörde keine Kenntnis davon, so ist der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII im Rahmen des § 44 SGB X ohne Nachweis konkreter anderweitiger Bedarfsdeckung nachzugewähren.
Kein Mehrbedarfszuschlag wegen Alters bei Nichtvorliegen eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G - rückwirkende Zuerkennung des Merkzeichens G
Der Mehrbedarf bei voller Erwerbsminderung und Zuerkennung des Merkzeichens G kann frühestens ab dem Besitz des entsprechenden Schwerbehindertenausweises gewährt werden; dies gilt auch im Falle einer rückwirkenden Zuerkennung des Merkzeichens G.
Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den Behörden sind wir ihnen gerne behilflich.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L. Zimmermann.