Das LSG Darmstadt hat entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit auch bei Unzuständigkeit die Kosten für ein Hörgerät übernehmen muss, wenn sie den Antrag nicht rechtzeitig an die zuständige Stelle weitergibt.
Stellt ein behinderter Mensch einen Antrag zur Teilhabe, so hat der Rehabilitationsträger innerhalb von zwei Wochen seine Zuständigkeit zu prüfen.
Hält er sich für unzuständig und leitet den Antrag nicht rechtzeitig an die zuständige Stelle weiter, muss er auch bei Unzuständigkeit leisten.
Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Schwerhörige Frau beantragt Hörgerät
Eine schwerhörige Frau aus Nordhessen beantragte bei der Bundesagentur für Arbeit die Kostenübernahme für ein Hörgerät, das sie zur Berufsausübung benötige. Zwei Monaten später teilte ihr die Bundesagentur mit, dass die Krankenversicherung zuständig sei, da es sich nicht um eine berufliche, sondern um eine medizinische Rehabilitation handele.
Bundesagentur zur Zahlung verurteilt
Die Darmstädter Richter folgten zwar dem Einwand der Bundesagentur, dass es sich um eine Leistung der medizinischen und nicht der beruflichen Rehabilitation handele.
Dennoch verurteilten sie die Bundesagentur zur Zahlung, da sie den Antrag der behinderten Frau nicht rechtzeitig an die Krankenkasse weitergeleitet habe.
Die Bundesagentur müsse daher die Kosten für das Hörgerät erstatten, obgleich hierfür eigentlich die Krankenkasse zuständig gewesen wäre.
(AZ L 6 AL 160/09 – Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wird unter http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.) Hinweise zur Rechtslage hier: