Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu den sog. Mietobergrenzen ist mit dem Hartz-IV-Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09) nicht vereinbar, die Regelung ist nicht hinreichend bestimmt.
§ 22 Abs. 1, S. 1 SGB II genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Das Gesetz duldet nämlich an dieser Stelle keine Unbestimmtheit.
Es ist weder Aufgabe der Verwaltung noch der Rechtsprechung die Höhe bzw. den Umfang des sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ergebenden Leistungsanspruchs zu bestimmen.
Dies ist allein Sache des Gesetzgebers und zwar, da es sich beim SGB II um Bundesrecht handelt, primär des Bundesgesetzgebers.
Denn auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung gehören mit zum existenznotwendigen Bedarf. Letzteres ist dem Gesetzgeber durchaus bewusst (siehe BT-Drucks. 17/3404, Seite 42 – 44).
Zum Volltext des Urteils des SG Leipzig vom 15.02.2013, Az. S 20 AS 2707/12, Berufung zugelassen
Der Angemessenheitsbegriff zu den Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 22 Absatz 1 S 1 SGB II und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum schlüssigen Konzept sind nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetzes vereinbar,wie es im Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 (NZS 2010, 270) näher bestimmt worden ist.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock, Sozialberater des RA Ludwig Zimmermann.