Der Hinweis des Jobcenters, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Nachweis für einen wichtigen Grund i.S.d § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht akzeptiert wird, sondern eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung notwendig ist, führt nicht dazu, dass ein wicht
So die Rechtsauffassung des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.04.2013 - L 7 AS 108/13 B rechtskräftig
Eigenee Leitsätze
Gewährung von PKH, denn der Hinweis des Jobcenters, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Nachweis für einen wichtigen Grund nicht akzeptiert wird, sondern eine Wegeunfähigkeitsbescheinigung notwendig ist (Fachliche Hinweise BA zum SGB II § 32 S. 2) führt nicht dazu, dass ein wichtiger Grund zu verneinen ist.
Zum einen fehlt in dem Hinweis , dass einerseits der Nachweis nicht nur durch ein Attest des behandelnden Arztes, sondern auch durch Zeugenbeweis möglich (Berlit in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 32 Rn. 15) und andererseits eine eidesstattliche Erklärung nicht ausreichend ist.
Zum anderen obliegt dem Sozialgericht die Verpflichtung, Berichte der behandelnden Ärzte zu der chronischen Polyarthritis und der Hypertonie einzuholen und ggf. ein ärztliches Gutachten einzuholen, um im Rahmen einer ex-post-Betrachtung zu ermitteln, ob der Leistungsbezieher gesundheitsbedingt nicht in der Lage war, zu den Meldeterminen zu erscheinen.
Anmerkung:
Ein wichtiger Grund liegt allgemein vor, wenn dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ein Erscheinen unmöglich ist oder so erschwert wird, dass ein anderes Verhalten bei einer Abwägung seiner Interessen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit unzumutbar erscheint.
Die Beweislast hierfür trägt der Leistungsempfänger.
Bei einer Erkrankung kommt es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) darauf an, ob der Betroffene krankheitsbedingt daran gehindert war, den Meldetermin wahrzunehmen.
Als Nachweis für die Unfähigkeit, aus gesundheitlichen Gründen beim Leistungsträger zu erscheinen, kommt regelmäßig die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Betracht.
Arbeitsunfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des BSG jedoch nicht in jedem Fall gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen.
Da es sich bei dem Begriff der Arbeitsunfähigkeit zudem um einen Rechtsbegriff handelt, dessen Voraussetzungen anhand ärztlich erhobener Befunde - ggf. auch durch eine ex-post-Beurteilung - festzustellen sind (BSG, Urteil vom 26.02.1992 - 1/3 RK 13/90), besteht im Streitfall schon keine Bindung an die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Daher ist von den Sozialgerichten zu überprüfen, ob der Leistungsempfänger den Meldetermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen konnte (BSG, Urteil vom 09.11.2010 B 4 AS 27/10 R Rn. 31 f.).