Die Anrechnung des um den Freibetrag von 30 EUR reduzierten Elterngeldes erfolgte zu Unrecht. Dies ergibt die Auslegung von § 1 Abs 5 ALGIIVO.
Die Regelung des § 1 Abs 5 ALGIIVO sieht vor, dass Elterngeld, das nach dem 31. Dezember 2010 zufließt, nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, wenn die Verlängerungsmöglichkeit nach § 6 Satz 2 BEEG widerrufen wurde und die entsprechenden Beträge nachgezahlt werden.
"Widerruf" der Verlängerungsmöglichkeit beim Bezug von Elterngeld im Sinne von § 1 Abs 5 ALG II-VO muss als Erklärung verstanden werden, aus der deutlich wird, eine Gestaltung derart zu wählen, dass an der Verlängerung nicht mehr festgehalten wird, selbst wenn sich der Auszahlungsmodus nicht mehr ändert und lediglich die Anrechnungsfreiheit beim Bezug von Arbeitslosengeld II einzige Rechtsfolge ist.
Eine derartige Erklärung haben die Kläger mit dem Widerspruch vom 2. November 2010 und damit rechtzeitig vor dem 1. Januar 2011 abgegeben.
Denn mit dem Widerspruch hat sich die Klägerin sehr deutlich gegen die Anrechnung der Auszahlungsbeträge entgegen dem bisherigen Recht gewandt, sofern es die Auszahlung im Jahr 2011 betraf.
Dass die Erklärung gegenüber dem jobcenter und nicht gegenüber der Elterngeldstelle abgegeben wurde, ist wegen § 16 Abs 2 SGB I unschädlich.
Die Antragsänderung nach § 7 BEEG, um die es hier beim Widerruf geht, ist als Antrag im Sinne von § 16 SGB I zu verstehen.
Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den Behörden sind wir ihnen gerne behilflich. Wir kämpfen für Ihre Rechte.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L. Zimmermann.