Keine Übernahme von Kosten einer Osteopathiebehandlung sowie für die Beschaffung von Zubehör zur Blutzuckermessung als unabweisbaren Bedarf i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II ?
Keine Übernahme von Kosten einer Osteopathiebehandlung sowie für die Beschaffung von Zubehör zur Blutzuckermessung als unabweisbaren Bedarf i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.03.2013 - L 19 AS 2435/12 B , rechtskräftig
Keine Übernahme von Kosten einer Osteopathiebehandlung sowie für die Beschaffung von Zubehör zur Blutzuckermessung als unabweisbaren Bedarf i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II.
In der Frage, ab welcher Wiederholungsfrequenz ein Bedarf als wiederkehrender Bedarf anzusehen ist, hat sich die Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bislang nicht grundsätzlich festgelegt.
Bereits logisch scheidet die Annahme eines wiederkehrenden Bedarfes jedoch aus, wenn lediglich ein einmaliger Bedarf feststeht.
So liegt es hier, denn sowohl hinsichtlich der Osteopathiebehandlung als auch der Anschaffung bzw. beabsichtigten Anschaffung von Blutzuckermesszubehör handelt es sich um jeweils einmalige Vorgänge.
Anmerkung:
Nicht alle gesundheitsrelevanten und zur Krankheitsbehandlung möglicherweise auch dienlichen Aufwendungen werden jedoch vom Leistungssystem des SGB V getragen.
Insbesondere haben Versicherte nicht alleine wegen ihrer Hilfebedürftigkeit Anspruch gegen ihre Krankenkasse auf krankheitsbedingt benötigte Mittel.
Benötigen Versicherte krankheitsbedingte Mittel, die verfassungskonform nicht dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung unterfallen, sichern die bei Hilfebedürftigkeit eingreifenden Teile des Sozialsystems das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum
Ähnlich wie im Bereich krankheitsbedingt unverzichtbarer Lebensmittel (vgl dazu § 21 Abs 5 SGB II, § 30 Abs 5 SGB XII und dazu zB BSG Urteil vom 9.6.2011 - B 8 SO 11/10 R - RdNr 24; BSGE 100, 83 = SozR 4-4200 § 20 Nr 6, RdNr 39 ff; BSG SozR 4-4200 § 21 Nr 2 RdNr 28; BSG Urteil vom 8.11.2011 - B 1 KR 20/10 R - RdNr 38 mwN, Leucinose) ist es Aufgabe dieser gesetzlichen Bestimmungen des SGB II und SGB XII, die Gewährleistung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums zu sichern, soweit es - wie dargelegt verfassungskonform - nicht durch den Leistungskatalog der GKV abgedeckt ist.
Inwieweit im Einzelnen nicht von der Leistungspflicht der GKV abgedeckte Kosten für medizinisch notwendige Gesundheitspflege, zB für OTC-Präparate, dem verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimum unterfallen, in der Regelleistung nach dem SGB II oder XII abgebildet sind oder Mehrbedarfsleistungen auslösen, unterliegt der Beurteilung der für die Grundsicherung und Sozialhilfe zuständigen Senate des BSG (Urteil des BSG vom 06.03.2012 - B 1 KR 24/10 R).
Ist also eine Verschreibung des Blutzuckermesszubehörs im Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V zwar grundsätzlich möglich, wenn sie "sinnvoll und wirtschaftlich" ist, hat im Falle der Klägerin jedoch nicht stattgefunden, so spricht zunächst mehr gegen als für die Annahme, dass es sich um einen unabweisbaren Bedarf i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II handelt.
Aufwendungen für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die der gemeinsame Bundesausschuss von der Verordnung zulasten der GKV ausgeschlossen hat oder für die es an einer positiven Empfehlung des gemeinsamen Bundesausschusses fehlt, können generell nicht über § 21 Abs. 6 SGB II oder nach § 23 Abs. 1 SGB II a.F. bzw. § 24 Abs. 1 beansprucht werden(Behrend in juris-PK SGB II, 3. Aufl. 2012, § 21 Rn 116; Harig, Krankheitsbedingte Ansprüche im SGB XII und im SGB II, SGb 10/12, S 588).
Ob dem in dieser Allgemeinheit beizutreten ist, kann hier offen bleiben.
Rechtstipp zum SGB XII:
Eine Erhöhung des Regelsatzes gem.§ 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII n.F ist bei solchen die Gesundheitspflege betreffenden Bedarfen, die nicht durch das Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt werden, nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 15.11.2012 - B 8 SO 6/11 R -, gegenwärtig nur als Terminmitteilung vorliegend; vgl. auch Harich, SGB 2012, S. 584, 586 ff.).