Am Sozialgericht Meiningen könnte jetzt so eine Geschichte zum Vorschein gekommen sein - über die Klage einer entlassenen Mitarbeiterin einer Seniorenresidenz im Raum Rudolstadt.
Die 48-jährige Frau wehrt sich gegen die Kürzung der Hartz-IV-Bezüge für drei Monate. Hintergrund:
Die Frau war in der Probezeit fristlos entlassen worden. Die Behörde rechtfertigte die Kürzung und unterstellte der Frau, sie habe "grob fahrlässig" zu ihrer Kündigung beigetragen.
Das war für die Frau kein leichtes Brot. Von 359 Euro Hartz IV drei Monate lang auf 107 Euro zu verzichten, war schwer. Sie hat sich deshalb an das Sozialgericht gewandt, um ihren Fall prüfen zu lassen.
Aussage der Klägerin steht gegen Aussage der Zeugin
Der Richter wollte wissen, ob es Abmahnungen gab, weil sie im Heim rauchte.
"Keine schriftlichen, nur mündliche", so die Zeugin. Und der Richter bohrte weiter. Ob sie mit der Frau wenigstens mal wegen des Besteck-Wurfes gesprochen habe?
Da stellte sich heraus, dass die Heimleiterin von diesem Wurf "nur vom Erzählen weiß". Die Kündigung wurde von der Geschäftsführung ausgesprochen, nachdem die Heimleiterin diesen Vorfall - den sie bloß vom Hörensagen kannte - meldete.
Ob es nicht wenigstens Gesprächsnotizen dazu gab, wollte der Richter wissen.
Dann erst erinnerte sich die Zeugin an angebliche Aktennotizen über den Besteck-Wurf. Unterzeichnet waren jene von ihr als Heimleiterin und der Pflegedienstleiterin. Die Pflegedienstleiterin war - wie die 48-jährige Klägerin an dieser Stelle empört einwarf - "die Tochter der Heimleiterin". Jene war damals als Schwangerschaftsvertretung im Hause.
Der Richter schloss den ersten Verhandlungstag ab: "Wenn man das Besteck-Werfen als Kündigungsgrund hernimmt, bräuchte es schon eine Abmahnung".
Anmerkung:
Wird ein Arbeitslosengeld II-Bezieher aus einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit ausgeschlossen, muss er erst abgemahnt werden, bevor das Arbeitslosengeld gekürzt wird.
Wird eine Sanktion darauf gestützt, ein Teilnehmer habe Anlass für den Abbruch einer Maßnahme gegeben, muss der Maßnahmeträger zuvor eindeutig darauf hinweisen, dass ein bestimmtes Verhalten den Ausschluss zur Folge hat, ein Teilnehmer muss vorhersehen können, dass sein Verhalten den Ausschluss nach sich zieht.
Eine solche Abmahnung ist nur dann entbehrlich, wenn der Teilnehmer z.B. schwere Beleidigungen ausgesprochen haben sollte. Da eine Abmahnung fehlt, hat die Regelleistung nicht gekürzt werden dürfen(vgl. dazu SG Gießen, vom 15.12.2008, Az. S 27 AS 1387/08 ER).
Hartz IV: Bei Ausschluss aus Maßnahme Abmahnung erforderlich.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Sozialberater