Das LSG Chemnitz hatte zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Dritte den Grundsicherungsträgern zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet sind.
Die ehemalige Ehefrau des Klägers bezog laufend Leistungen nach dem SGB II. Der Kläger zahlte seiner ehemaligen Ehefrau, mit der er von 1975 bis 2001 verheiratet war, bis einschließlich Dezember 2009 Unterhalt i.H.v. monatlich 391 Euro. Anschließend stellte er die Zahlungen ein. Ein Titel für diese Unterhaltszahlungen existierte nicht.
Der Kläger ist wieder verheiratet. Gegen das Auskunftsverlangen des Jobcenter wandte er sich, weil kein Unterhaltsanspruch seiner ehemaligen Ehefrau mehr gegen ihn bestehe. Auch sei ein möglicher Unterhaltsanspruch verjährt.
Das Sozialgericht hatte das Auskunftsverlangen im Wesentlichen bestätigt.
Die Berufung des Klägers hatte vor dem LSG Chemnitz keinen Erfolg.
Das Landessozialgericht hat entschieden, dass die Auskunft gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB II zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II erforderlich sein muss.
Es sei eine Güterabwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Leistungsträgers und den schutzwürdigen Persönlichkeitsinteressen des Auskunftsverpflichteten vorzunehmen.
Eine Auskunftspflicht sei danach nicht gegeben, wenn feststeht, dass die Auskunft den Leistungsanspruch nicht (mehr) beeinflussen kann, weil er aus anderen, insbesondere rechtlichen Gründen nicht besteht.
Das Auskunftsverlangen sei auch dann rechtswidrig, wenn feststeht, dass der Unterhaltsanspruch aus anderen Gründen als der mangelnden Leistungsfähigkeit des Auskunftspflichtigen nicht gegeben ist.
Das Interesse des Klägers an der Geheimhaltung seiner Daten überwiege dann das Auskunftsinteresse des Jobcenter, wenn der Unterhaltsanspruch unabhängig von seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ganz offensichtlich (evident) nicht besteht.
Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 2 SGB II besteht auch bei denkbarem Anspruch eines Leistungsempfängers auf nachehelichen Unterhalt gegen ehemaligen Ehepartner
Kann die begehrte Auskunft Bestand und Höhe des Unterhaltsanspruchs nicht mehr beeinflussen, weil z. B. bindend festgestellt ist, dass eine Unterhaltspflicht nicht besteht, entfällt die Auskunftspflicht.
Scheidet die Unterhaltspflicht nach sorgfältiger Prüfung aber nicht ganz offensichtlich aus, sondern verbleiben Zweifel hinsichtlich des Bestehens, so bleibt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bestehen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.09.2010 – L 12 SO 61/09).
Rechtstipp: Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 09.08.2012.- L 4 AS 126/10
Die Auskunftsverpflichtung nach § 60 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 1605 Abs. 1 BGB setzt nicht das Bestehen, sondern allein die Möglichkeit eines Unterhaltsanspruchs voraus.
Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den Behörden sind wir ihnen gerne behilflich.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L. Zimmermann.