LSG Sachsen-Anhalt: Alles offen- Einkommens - oder Vermögensberücksichtigung für nach Haftentlassung gezahltes Überbrückungsgeld
Hat ein Leistungsanspruch wegen des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 4 SGB II erst nach der Haftentlassung und nach dem Zufluss des Überbrückungsgeldes bestanden, stellt sich auch unter der Geltung des neu geregelten § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II die Frage:
Einkommen oder Vermögen?
Rechtsauffassung des Grundsicherungsträgers:
Der Leistungsantrag wirke gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II nF auf den 1. September 2011 zurück.
Da ihm das am 22. September 2011 ausgezahlte Überbrückungsgeld nach Wirksamwerden der Antragstellung zum 1. September 2011 zugeflossen sei, sei es als Einkommen zu behandeln.
Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 6. Oktober 2011 (Az.: B 14 AS 94/10 R) sei noch zur alten Fassung des § 37 SGB II ergangen, nach der Leistungen grundsätzlich nicht für Zeiten vor dem Tag der Antragstellung erbracht worden seien.
Vorliegend sei auch eine Beschränkung der Einkommensanrechnung auf die ersten vier Wochen nach Haftentlassung nicht möglich.
Denn einmalige Einnahmen seien gemäß § 11 Abs. 3 SGB II – soweit der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat entfiele – auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und mit dem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Insoweit habe das Jobcenter keinen Ermessenspielraum (mehr).
Dem ist das LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.03.2013 Az. L 5 AS 28/13 B nicht gefolgt, denn das Bestehen eines weiteren Leistungsanspruchs auf Grund einer unberechtigten Einkommensanrechnung ist zumindest offen.
Es ist obergerichtlich nicht geklärt, welche Folgen die nunmehr in § 37 Abs. 2 SGB II geregelte Rückwirkung des Leistungsantrags auf den Ersten des Monats der Antragstellung hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Vermögen und Einkommen in den Fällen hat, in denen erst im Monatsverlauf ein gesetzlicher Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 oder 5 SGB II entfällt.
Grundsätzlich sollte durch die Neuregelung der Rückwirkung des Antrags die Bedarfsberechnung mit dem im Bedarfsmonat zu berücksichtigenden Einkommen synchronisiert werden, sodass im gesamten Antragsmonat der Bedarf berechnet und das in diesem Monat zu berücksichtigende Einkommen darauf angerechnet wird (vgl. Schoch in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 37 RN 22).
Besteht jedoch ein Leistungsanspruch aufgrund des Eingreifens eines Leistungsausschlussgrunds nur für einen Teil des Monats, kann trotz der Rückwirkung des Antrags eine Leistungsberechtigung erst mit Wegfall des Ausschlussgrunds entstehen.
Entscheidend ist, mit welchem Inhalt man den Begriff der "Antragstellung" füllt. Begreift man ihn schlicht als Stichtag, wäre so zu verfahren, wie es der Beklagte in seinen Bescheiden gemacht hat.
Versteht man unter dem Begriff hingegen den Beginn des rechtlich zulässigen Leistungszeitraums (d.h. denjenigen Zeitpunkt, ab dem der Antrag wirksam werden soll oder kann), ist maßgeblich der Zeitpunkt des begehrten Leistungsbeginns.
Letztere Auffassung macht in Fällen, denen im Verlauf des Antragsmonats ein Leistungsausschlussgrund entfällt, eine Differenzierung zwischen Einkommen und Vermögen nach dem Zeitpunkt des Einsetzens der Leistungsberechtigung bzw. des Wegfalls des Ausschlussgrunds erforderlich.
Da beide Auffassungen vertretbar sind, sind die Erfolgsaussichten offen. Dem Kläger ist daher für das erstinstanzliche Verfahren PKH – ab Antragstellung – zu bewilligen.
Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den Behörden sind wir ihnen gerne behilflich.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L. Zimmermann.