Die Mutter bildet mit ihrem schwerstbehinderten volljährigen Sohn, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe hat, keine Bedarfsgemeinschaft.
Die Tatsache, dass sich der Sohn an Wochenenden bzw in den Ferien bei der Mutter aufhält, ist kein Anlass für die Berücksichtigung des Kindergeldes, das nachweislich an den Sohn weitergeleitet wird, als Einkommen der Mutter.
BSG, Urteil vom 16.04.2013 - B 14 AS 81/12 R
Rechtstipp: Kindergeld ist anrechenbares Einkommen,lediglich im Rahmen von § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB II und § 1 Abs. 1 Nr. 8 ALG II-V ist zu klären, ob es als Einkommen beim Kindergeldempfänger oder beim Kind zu berücksichtigen ist.
Von einer Weiterleitung des Kindergeldes kann nur gesprochen werden , wenn diese zeitnah innerhalb eines Monats nach Auszahlung oder Überweisung des Kindergeldes erfolgt (vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007 – B 8/9b SO 23/06 R – BSGE 99, 262 ff. [Rdnr. 17] = SozR 4-3500 § 82 Nr. 3 Rdnr. 17).
Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den Behörden sind wir ihnen gerne behilflich.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L. Zimmermann.